Überblick

Die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELSt­AM) des Arbeitnehmers (maßgebende Steuerklasse, Kinderfreibetragszähler oder Lohnsteuerfreibeträge) muss der Arbeitgeber – abgesehen von bestimmten gesetzlich zugelassenen Ausnahmen, etwa den sog. Härtefällen nach § 39e Abs. 7 EStG – bei dem vom BZSt bundesweit geführten ELStAM-Datenpool elektronisch abrufen. Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren bleibt bei der elektronischen Lohnsteuerkarte erhalten (§ 39a EStG). Eine Antragstellung ist im Lohnsteuerermäßigungsverfahren allerdings nur noch dann erforderlich, wenn die Änderung nicht auf melderechtliche Daten zurückzuführen ist, die im ELStAM-Verfahren zu einer automatischen Korrektur der Steuerklasse bzw. Kinderfreibetragszahl führen.

Für das Lohnsteuerverfahren 2024 bedeutet dies, dass zum 1.1.2024 diejenigen ELStAM-Daten weitergelten, die antragsunabhängig Dauergültigkeit haben. Für die antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale Faktorverfahren und Lohnsteuerfreibetrag gilt dasselbe, wenn diese wegen ihrer 2-jährigen Gültigkeitsdauer für 2024 weiterhin wirksam sind. Alle anderen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dagegen nur dann weiter berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2024 einen entsprechenden (neuen) Lohnsteuerermäßigungsantrag stellt. Für die Kinderfreibetragszähler bzw. Steuerklasse II bei volljährigen Kindern sowie für die Lohnsteuerfreibeträge gilt dies immer dann, wenn diese nicht in der ELStAM-Datenbank mit Gültigkeitsdauer für 2024 bescheinigt sind. Auch die Steuerklassenkombination Faktorverfahren muss nur dann neu beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden, wenn es sich um die erstmalige Anwendung des Faktorverfahrens handelt oder die für die Ermittlung des Faktors maßgebenden Jahreslöhne sich gegenüber dem Vorjahr (wesentlich) ändern. Wurde die 2-jährige Gültigkeit bereits für das Lohnsteuerverfahren 2023 in der ELStAM-Datenbank bis zum 31.12.2024 bescheinigt, ist keine erneute Antragstellung für den Lohnsteuerabzug 2024 erforderlich (§ 52 Abs. 37a EStG). Sowohl Ehegatten als auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit der Steuerklassenwahl. Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ("Ehe für alle") ist der Begriff Ehegatte auch für gleichgeschlechtliche Ehen anzuwenden, während die Bezeichnung Lebenspartner nur noch für bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften von Bedeutung ist (Eheöffnungsgesetz v. 20.7.2017, BGBl 2017 I S. 2787). Der Steuerentlastungsbetrag für Alleinerziehende ist seit 2023 vom Gesetzgeber auf einen Freibetrag von 4.260 EUR angehoben worden (§ 24b Abs. 2 EStG i. d. F. des JStG 2022).

Für 2024 erfolgt zudem eine Erhöhung der Kinderfreibeträge auf 4.656 EUR bzw. 9.312 EUR im Falle der Zusammenveranlagung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Anforderungen, die es für die Bildung eines Freibetrags oder Hinzurechnungsbetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu beachten gilt, regelt § 39a EStG. Die rechtlichen Grundlagen für die Bildung, Änderung von Steuerklassen bzw. Steuerfreibeträgen für Kinder sind in § 38b EStG (Bildung), § 39 EStG (Änderung) und § 39e EStG (verfahrenstechnische Abwicklung) festgelegt. Verwaltungsanweisungen zur Bescheinigung und Änderung von Steuerklassen bzw. Kinderfreibetragszählern sind in R 39.1–R 39.3 LStR bzw. im BMF-Schreiben v.  8.11.2018, IV C 5 – S 2363/13/10003-02, BStBl 2018 I S. 1137 abgedruckt. Die 2-jährige Gültigkeit von Freibeträgen ergibt sich aus dem BMF-Schreiben v. 21.5.2015, IV C 5 – S 2365/15/10001, BStBl 2015 I S. 488, die 2-jährige Gültigkeit des Faktorverfahrens aus § 52 Abs. 37a EStG. Zum Steuerentlastungsbetrag für Alleinerziehende s. § 24b Abs. 2 EStG und BMF, Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1643.

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