Die Freibetragsmöglichkeiten beim eigengenutzten Grundbesitz beschränken sich im Wesentlichen auf sog. Altfälle. Für Wohneigentum gilt die staatliche Förderung der Vorjahre fort, solange der Begünstigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. In Betracht kommen Vergünstigungen nach § 15b BerlinFG (diese Vorschrift entspricht dem § 10e EStG mit erweiterter Bemessungsgrundlage für Berliner Grundbesitz), nach § 10f EStG (Baudenkmäler bzw. Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) oder § 7 Fördergebietsgesetz.

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