Zusammenfassung

 
Begriff

Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann der Arbeitgeber bestimmte Arbeitslöhne pauschal versteuern. Die Pauschalversteuerung erstreckt sich bei kurzfristig und geringfügig Beschäftigten auf den gesamten Lohn. Alle anderen Pauschalierungstatbestände umfassen einzelne Lohnbestandteile, insbesondere betriebliche Zusatzleistungen.

Die Pauschsteuersätze sind für die meisten Tatbestände mit festen Prozentsätzen im EStG geregelt. Nur für die Pauschalbesteuerung von sonstigen Bezügen und bei der Nachversteuerung aufgrund einer Steuerprüfung ist ein betriebsindividueller Steuersatz zu ermitteln.

Kennzeichnend für die Pauschalversteuerung ist ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber. Wegen dieser weitreichenden Folgen besteht ein Wahlrecht zwischen der Pauschalversteuerung und den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers (ELStAM). Von der Pauschalversteuerung von Lohnzahlungen durch Dritte abgesehen, ist die Steuer beim Arbeitnehmer abgegolten.

Auch die Einkommensteuer eines Unternehmers kann pauschal berechnet und mit Abgeltungswirkung vom zuwendenden Unternehmen übernommen werden, soweit sie für Sachzuwendungen an Geschäftspartner und für Sachprämien anfällt. Die Pauschalsteuer ist wie Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Voraussetzungen zur Pauschalierung der Lohnsteuer sind in § 40 EStG geregelt, ergänzt um § 40a EStG für Geringverdiener, kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft. Die Vorschrift des § 40b EStG befasst sich mit der betrieblichen Altersversorgung, soweit in Einzelfällen übergangsweise noch die vorgelagerte Besteuerung in Betracht kommt.

Wichtige Hinweise und Erläuterungen enthalten die LStR in R 40, R 40a sowie in R 40b. Die im Zusammenhang mit dem Reisekostenrecht 2014 geschaffene Pauschalversteuerungsmöglichkeit erläutert das BMF-Schreiben v. 24.10.2014 (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412).

Bei der vereinfachten Besteuerung von Prämien au.s Bonusprogrammen regelt § 3 Nr. 38 EStG den Freibetrag und § 37a EStG die Pauschalversteuerung. Für die Sachzuwendungen wurde § 37b in das EStG eingefügt. Zweifelsfragen und Abgrenzungsprobleme bei der Versteuerung von Sachzuwendungen erörtert das Anwendungsschreiben des BMF v. 19.5.2015 (BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297 – b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468.

1 Besteuerung mit ­betriebsindividuellen Nettosteuersätzen

Das Betriebsstättenfinanzamt kann auf Antrag des Arbeitgebers die Pauschalversteuerung von sonstigen Bezügen zulassen.[1] Diese Art von Lohnsteuer-Pauschalierung setzt im Einzelnen voraus,

  • dass in einer größeren Zahl von Fällen (Faustregel: mindestens 20 Arbeitnehmer) sonstige Bezüge gewährt worden sind[2];
  • dass der Gesamtbetrag der pauschal besteuerten sonstigen Bezüge für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr auf 1.000 EUR begrenzt bleibt;
  • dass der Arbeitgeber die Pauschalierung beantragt und das Finanzamt dem Antrag zustimmt. Der Arbeitnehmer selbst hat kein Antragsrecht.­

Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Lohnsteuer-Pauschalierung eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für die betroffenen Arbeitnehmer ergibt.[3]

Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die mit der Versteuerung verknüpfte Übernahme der Lohnsteuer für den Arbeitnehmer einen zusätzlichen Lohnzufluss darstellt. Der Bruttosteuersatz ist deshalb auf einen Nettosteuersatz hochzurechnen. Maßgebend dafür sind die Verhältnisse der jeweiligen Zuflussjahre.[4]

Die Besteuerung mit betriebsindividuellen Pauschsteuersätzen ist auf Antrag auch zulässig, wenn vom Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nacherhoben wird,[5] wenn also die Lohnsteuer-Außenprüfung nachzuversteuernden Arbeitslohn feststellt. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer bleibt hier nicht auf sonstige Bezüge beschränkt, auch die Grenze von 1.000 EUR je Arbeitnehmer besteht nicht. Deshalb darf auch laufender Arbeitslohn pauschal nachversteuert werden, selbst wenn auf den einzelnen Arbeitnehmer mehr als 1.000 EUR entfallen.

[4] Einzelheiten vgl. H 40.1 LStH "Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes".

2 Pauschsteuersätze für betriebliche Zusatzleistungen

Für eine Vielzahl von betrieblichen Sozial- oder Zusatzleistungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben:

  • Abgabe von arbeitstäglich maximal einer unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeit im Betrieb (Mittagessen in der Betriebskantine). Das gleiche gilt für zweckgebundene Barzuschüsse, die der Arbeitgeber an ein anderes Unternehmen leistet, z.  B. für ein Abo-Essen in einer Gaststätte oder in einer externen Kantine. Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung bildet grundsätzlich der Differenzbetrag zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und ...

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