Ist ein Dritter in Lohnzahlungen eingebunden, können ihm steuerliche Arbeitgeberpflichten obliegen.

Eine dieser Abzugsverpflichtungen betrifft den Fall, dass der Dritte unmittelbar gegen ihn gerichtete tarifvertragliche Geldansprüche des Arbeitnehmers eines anderen Arbeitgeberserfüllt.[1]

Praktische Bedeutung hat diese Regelung etwa für die Sozialkassen des Baugewerbes, die den Beschäftigten dieses Berufsstands tarifvertragliche Zahlungen leisten, z.  B. beim Arbeitsausfall wegen Schlechtwetter.

Die Sozialkassen sind für die Zahlungen an die Beschäftigten des Baugewerbes zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, grundsätzlich nach deren Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM). Da diese Daten für den Dritten regelmäßig nicht zugänglich sind, kann die Lohnsteuer mit einem festen Pauschalsteuersatz von 20 % erhoben werden, sofern der Betrag für den einzelnen Arbeitnehmer 10.000 EUR nicht übersteigt.[2]

Es handelt sich hier nicht um die pauschale Lohnsteuer im üblichen Sinn, d. h. die Pauschalversteuerung hat keine Abgeltungswirkung zur Folge. Steuerschuldner bleibt der Arbeitnehmer. Die endgültige Besteuerung erfolgt beim Arbeitnehmer über eine Einkommensteuer-Pflichtveranlagung unter Anrechnung der Pauschalsteuer.[3]

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