Für eine Vielzahl von betrieblichen Sozial- oder Zusatzleistungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben:

  • Abgabe von arbeitstäglich maximal einer unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeit im Betrieb (Mittagessen in der Betriebskantine). Das gleiche gilt für zweckgebundene Barzuschüsse, die der Arbeitgeber an ein anderes Unternehmen leistet, z.  B. für ein Abo-Essen in einer Gaststätte oder in einer externen Kantine. Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung bildet grundsätzlich der Differenzbetrag zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem niedrigeren Entgelt, das der Arbeitnehmer für das Essen bezahlt. Die Mahlzeiten dürfen nicht als Lohnbestandteil vereinbart sein. Die Regelung umfasst also z.  B. nicht die Gewährung von Kost und Logis an Bedienstete im Gastronomiebereich;­
  • Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Verpflegungvon Seiten des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten während einer Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers, wenn die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert anzusetzen ist. Dieser Pauschalierungstatbestand wurde im Zusammenhang mit dem neuen Reisekostenrecht ab 2014 eingeführt. Er setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit keine Verpflegungspauschale zusteht und kommt deshalb insbesondere in Betracht, wenn

    • der Arbeitnehmer ohne Übernachtung nicht mehr als 8 Stunden auswärts tätig ist, oder
    • die Dreimonatsfrist für die Verpflegungspauschale abgelaufen ist.

    Mahlzeiten mit einem Preis von mehr als 60 EUR (sog. Belohnungsessen) fallen nicht unter den Pauschalierungstatbestand. Das gleiche für die Gestellung von Mahlzeiten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung;

  • Steuerpflichtige Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung an den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen. Die steuerliche Behandlung einer Betriebsveranstaltung ist im Gesetz geregelt.[1] Steuerpflicht entsteht, wenn die Betriebsveranstaltung als solche oder die dabei gewährten Zuwendungen des Arbeitgebers nicht üblich sind;
  • Erholungsbeihilfen, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 EUR für denArbeitnehmer, 104 EUR für dessen Ehegattenoder Lebenspartner und 52 EUR für jedes Kindnicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen tatsächlich Erholungszwecken dient. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird;
  • Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen während einer Auswärtstätigkeit, soweit die Vergütung den steuerfreien Verpflegungspauschbetrag um nicht mehr als 100 % übersteigt. Ausganswert für die Ermittlung der 100 %-Grenze sind die Verpflegungspauschbeträge vor der Kürzung wegen der Gewährung von Mahlzeiten. Steuerpflichtige Verpflegungszuschüsse wegen einer doppelten Haushaltsführung schließt der Pauschalierungstatbestand nicht mit ein;
  • Arbeitslohn in Form unentgeltlich oder verbilligt übereigneter Datenverarbeitungsgeräte, des entsprechendenZubehörs und der Gewährung eines Internetzugangs sowie für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Internetnutzung. Gebühren bis zu 50 EUR im Monat kann der Arbeitgeber ohne weitere Nachweise bezuschussen und pauschal versteuern. Für höhere Beträge bedarf es eines Einzel­nachweises für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten;
  • Arbeitslohn der dadurch entsteht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus unentgeltlich oder verbilligt eine (private) Ladevorrichtung für dessen Elektro- oder Hybridfahrzeug übereignet. Entsprechendes gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und den Betrieb der privaten Ladevorrichtung selbst trägt. Die Vorschrift ist derzeit befristet auf die Jahre 2017 bis 2020. Sie ergänzt die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils der dadurch entsteht, dass der Arbeitnehmer für sein Fahrzeug eine betriebliche Ladevorrichtung nutzen darf.[2]

Mit einem Pauschsteuersatz von 15 % kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer erheben für Sachbezüge in Form einer Beförderungsleistung des Arbeitgebers durch Gestellung eines Firmenwagens sowie für Zuschüsse zu den eigenen Fahrtaufwendungen des Arbeitnehmers.

Die Pauschalbesteuerung bleibt begrenzt auf Sachbezüge und Zuschüsse

  • für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
  • für Fahrten zwischen Wohnung und einem vergleichbaren Ort, z. B. einem weiträumigen Arbeitsgebiet.

Obergrenze für die Höhe des pauschalierungsfähigen Arbeitslohns bildet die Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer, die der Arbeitnehmer für diese Fahrten als Werbungskosten abziehen könnte. Die pauschal besteuerten Bezüge mindern die abzugsfähigen Werbungskosten.

Bei ausschließlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei der entgeltlichen Sammelbeförderung, für Flugstrecken sowie bei behinderten Menschen kann der Zuschuss des Arbeitgebers bis ...

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