Wird ein Gebäude des bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden Vermögens umgewidmet und nunmehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Dies hat zur Folge, dass als AfA nur der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehbar ist, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.[1]

Die Entnahme eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen und Überführung in das Privatvermögen ist als anschaffungsähnlicher Vorgang zu beurteilen; denn auch bei einer Entnahme werden die stillen Reserven aufgedeckt, indem das entnommene Wirtschaftsgut mit seinem Teilwert oder im Falle der Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert bewertet wird. Nach der Entnahme bildet der Teilwert bzw. der gemeine Wert die neue AfA-Bemessungsgrundlage bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.[2]

Wird der Entnahmegewinn nach einer Sondervorschrift als steuerfrei behandelt, sind die weiteren AfA nicht nach dem Teilwert der Wohnung, sondern nach den ursprünglichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu bemessen.[3] Dies gilt nicht, wenn ein Aufgabegewinn wegen des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG nicht besteuert worden ist; in diesem Fall ist der gemeine Wert zugrunde zu legen.[4]

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