OFD Frankfurt, 4.4.2014, S 7222 A - 7 - St 16

Bei der Lieferung von zubereitetem Kaffee (z.B. „coffee-to-go”) berufen sich Unternehmer teilweise auf die Rechtsprechung zu Restaurationsleistungen (vgl. Abschn. 3.6. UStAE: „Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken”) und begehren die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Abgabe von zubereitetem Kaffee zum Mitnehmen. Diese Auffassung wird mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 12 der Anlage 2 begründet, wonach u.a. die Lieferung von Kaffee und Tee dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Dies betrifft jedoch lediglich die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver (vgl. das BMF-Schreiben vom 5.8.2004, BStBl 2004 I S. 638, Tz. 57).

Getränke, und damit auch zubereiteter Kaffee oder Tee, sind hingegen in die nicht begünstige Position 2202 des Zolltarifs einzureihen. Damit unterliegt bereits die Lieferung dieser Getränke nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz und die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung hat keinen Einfluss auf den Steuersatz.

Dies hat der BFH mit Beschluss vom 29.8.2013, XI B 79/12 (Tz. 11 mit Fundstellen in der Literatur), zur Abgabe von frisch zubereiteten Kaffeegetränken an einem Imbissstand bestätigt und damit die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.5.2012, 16 K 433/09, nicht zugelassen.

Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 35 der Anlage 2). Dies kann in Zusammenhang mit Kaffee bei der Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein.

Die vorgenannten Grundsätze betreffen u.a. Bäckereien, Imbissstände, Kioskbetriebe, Raststätten und Tankstellen sowie die Systemgastronomie.

 

Normenkette

UStG § 12

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