Bei der in diesen Fällen erforderlichen Totalüberschussprognose für den – grundsätzlich mit Erwerb oder Herstellung des jeweiligen Vermietungsobjekts beginnenden -[1] Prognosezeitraum von i. d. R. 30 Jahren[2] sind äußere Umstände als Indizien, wie z. B. der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung, die Dauer evtl. Renovierung zur Vorbereitung einer Vermietung wie auch die Absehbarkeit künftiger Vermietung[3] einschließlich späterer Tatsachen und Ereignisse heranzuziehen.[4]

 
Achtung

Keine Einkunftserzielungsabsicht bei geplanter Eigennutzung mit kurzfristiger Fremdvermietung

Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG spricht auch eine von vornherein geplante und durchgeführte Eigennutzung bei nur kurzfristiger Fremdvermietung, durch die lediglich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden, gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht.[5] Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nämlich nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.[6]

Daran fehlt es z. B., wenn für die Ausübung eines grundsätzlich lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts ein Entgelt nur für eine zeitlich begrenzte Dauer (z. B. 10 Jahre) zu entrichten ist und damit eine Totalüberschussprognose für diesen Zeitraum der entgeltlichen Nutzungsüberlassung des dinglichen Wohnrechts zu erstellen ist.[7]

Entschließt sich der Steuerpflichtige, nach einer vorangegangenen Vermietungstätigkeit eine andere Form der Vermietung aufzunehmen, ist der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten.[8]

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