Bei Einkünften aus Kapitalvermögen beginnt die Totalüberschussperiode im Augenblick der Nutzungsüberlassung des Kapitals und erstreckt sich bis zum Ende dieser Möglichkeit. Dabei ist auf jede einzelne Kapitalanlage, also jedes einzelne Wertpapier, abzustellen.[1]

Eine die Beurteilung vereinfachende Zusammenfassung von Aktien zu Gruppen ist dadurch allerdings nicht ausgeschlossen. Sie kommt vor allem bei wirtschaftlich gleicher Funktion von Aktien in Betracht.[2] Bei der Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht im Zusammenhang mit dem Halten von Kapitalanlagen kommt es auf die Summe der Gewinne aus Kapitaleinkünften und aus Wertsteigerungen einer Kapitalanlage an, wenn die Wertsteigerungen nach § 17 EStG steuerpflichtig sind.[3]

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Grundsätze zur Liebhaberei auch bei der Prüfung anzuwenden, ob eine nach § 20 EStG zu erfassende verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter vorliegt, soweit sie ohne angemessenes Entgelt Geschäfte im privaten Interesse der Gesellschafter tätigt und dadurch selbst Verluste erzielt.[4]

Danach muss sich insbesondere die Ergebnisprognose an den jeweils einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften orientieren: Deshalb sind Aufwendungen der Kapitalgesellschaft einzubeziehen, die sich aus Verträgen mit ihren Gesellschaftern ergeben. Alle steuerlich unbeachtlichen Positionen sind dagegen außer Ansatz zu lassen. Das gilt u. a. bei unentgeltlichen Dienstleistungen der Gesellschafter, für die keine fiktiven Entgelte angesetzt werden dürfen.

 
Hinweis

Keine vGA bei fehlender gesellschaftlicher (Mit-)Veranlassung

Lässt sich allerdings eine gesellschaftliche (Mit-)Veranlassung der getätigten Investition und der im Zusammenhang damit in Kauf genommenen Verluste nicht nachweisen, scheidet die Annahme einer vGA regelmäßig schon deswegen aus, weil die verlustbedingte Minderung des Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG nicht geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.[5]

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