Liebhaberei im Bereich der selbstständigen, insbesondere freiberuflichen Arbeit verwirklicht sich meist in schriftstellerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender[1] oder künstlerischer[2] Tätigkeit von Personen, die auf die Einnahmen hieraus nicht angewiesen sind, weil sie sonst ein gesichertes Einkommen aufzuweisen haben. Dies gilt insbesondere für eine schriftstellerische Tätigkeit, die nicht um des Erwerbes willen, sondern allein zwecks Veröffentlichung von Erkenntnissen, Ideen oder Auffassungen betrieben wird.[3]

Ansonsten ist Schriftstellern auch dann eine – nicht zu kurz bemessene – Anlaufzeit zuzugestehen, wenn die Tätigkeit nur im Nebenberuf ausgeübt wird.[4] Auch muss bei einer schriftstellerischen Tätigkeit die Übernahme der Druckkosten nicht ohne Weiteres ausschließen, dass mit der Tätigkeit ein Einnahmen-Überschuss erzielt werden soll.[5] Auch wenn der Steuerpflichtige seine mit jahrelangen Verlusten verbundene schriftstellerische Tätigkeit eingestellt hat, weil sich das Manuskript nur mit weiterem erheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand vermarkten ließe, muss eine Liebhaberei nicht schon wegen objektiv fehlender Gewinnerzielungsmöglichkeit angenommen werden.[6] Indizien für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei einem selbstständigen Grafiker und Maler, der keine künstlerische Ausbildung hat, aber über ein Atelier verfügt und laufend neue Kunstwerke schafft sowie an Ausstellungen teilgenommen hat, können die Verlusterzielung über den Zeitraum von 15 Jahren, eine Erlöserzielung innerhalb dieses Zeitraum während lediglich 6 Jahren, nicht erkennbare Maßnahmen für eine Erlössteigerung bzw. -erzielung, fehlende Angaben zur Wertermittlung der Kunstwerke und Erwirtschaftung des Familienunterhalts durch den Ehegatten sein.[7]

Nach der BFH-Rechtsprechung ist auch für Sporttrainer eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Ausgaben die dem Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG unterfallenden Einnahmen übersteigen. Die insoweit gebotene Totalgewinnprognose ist vielmehr mit Blick auf die Regelung des § 3c EStG unter Ansatz der die Höhe des Freibetrags übersteigenden Ausgaben vorzunehmen.[8]

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