Die Vermietung eines (im Privatvermögen gehaltenen) Wohnmobils an wechselnde Mieter führt i. d. R. zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Bei der Ermittlung der Einkünfte können zwar Absetzungen für Abnutzung berücksichtigt werden, nicht aber etwaige Veräußerungsgewinne oder Veräußerungsverluste – von den nach § 23 EStG steuerpflichtigen abgesehen.[1]
Wenn es dem Steuerpflichtigen allerdings auch bei einer nicht unerheblichen Vermietung erkennbar um einen spürbaren Finanzierungsbeitrag zum Unterhalt des auch zu eigenen Zwecken genutzten Wohnmobils geht, ist dies ein deutliches Indiz für das Vorliegen einer Liebhaberei und damit ein Grund für die Nichtanerkennung von Anlaufverlusten.[2]
Ist bei der Vermietung von 2 Wohnmobilen lediglich während der Sommersaison (April – Oktober) der Vermietungspreis zu niedrig kalkuliert, um die von vornherein anfallenden Kosten zu decken, ist ein Totalgewinn nicht zu erwarten.[3]
Wird ein klassisches Vermietungsgewerbe wie die Vermietung von Wohnmobilen in einer Art und Weise betrieben, die keine in der persönlichen Lebenssphäre des Steuerpflichtigen liegenden Motive erkennen lassen, lässt sich allein aus einer 5–7 Jahre andauernden Anlaufverlustphase nicht auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließen.[4] Solche privaten Motive sind allerdings anzunehmen, wenn die Wohnmobile teilweise selbst genutzt werden und damit auch den persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen dienen.[5]
Vermietung von Fahrzeugen
Die Vermietung von Kraftfahrzeugen, auch von (im Betriebsvermögen gehaltenen) Wohnmobilen, ist grundsätzlich eine gewerbliche
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