Ihre Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Ausgaben die dem Übungsleiterfreibetrag[1] unterfallenden Einnahmen übersteigen. Die insoweit gebotene Totalgewinnprognose ist vielmehr mit Blick auf die Regelung des § 3c EStG unter Ansatz der die Höhe des Freibetrags übersteigenden Ausgaben vorzunehmen.[2]
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