Ein Rechtsanwalt betreibt auch dann seine Kanzlei mit Gewinnerzielungsabsicht, wenn er seit 20 Jahren nur Verluste i.  H.  v. insgesamt 0,5 Mio. EUR erzielt hat. Denn ein Unternehmen dieser Art ist regelmäßig nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen.[1] Bei der Würdigung von Anlaufverlusten sind insbesondere gegenüber dem FG geltend gemachte Gewinne in den Folgejahren in die Betrachtung einzubeziehen.[2] Allerdings kann das im Einzelfall ersichtliche Motiv, mit Verrechnung der Verluste aus dem Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei Steuern zu sparen, Indiz für die Annahme fehlender Gewinnerzielungsabsicht – trotz Beschäftigung von Angestellten und hoher Honorareinnahmen – sein.[3] Eine zeitliche Begrenzung des Prognosezeitraums für die Beurteilung einer Gewinnerzielungsabsicht bis zu einem Alter von 71 Jahren ist dabei nach Ansicht des BFH nicht rechtswidrig.[4]

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