Der Betrieb eines Hotels geht nicht schon dann zur Liebhaberei über, wenn die aufgelaufenen Verluste die stillen Reserven übersteigen, sondern erst bei ersichtlicher Aufgabe der Gewinnerzielungsabsicht durch den Steuerpflichtigen. Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich dabei aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen.[1]

Wird ein Hotel-und Gaststättenkomplex als Gesamtheit vermietet, handelt es sich im Übrigen um eine Gewerbeimmobilie, bezüglich der die Einkünfteerzielungsabsicht nicht typisierend vermutet werden kann.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge