Die mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen[1] bedingen eine tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Sie gilt auch hinsichtlich von Verlusten aus der Veräußerung einer Lebensversicherung.[2]

[2] BFH, Urteil v. 14.3.2017, VIII R 38/15, BStBl  2017 II S. 1040 mit Anm. Jachmann-Michl, BB 2018 S. 2329.

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