Für die Bewertung von Wirtschaftsgütern oder wirtschaftlichen Einheiten nach dem BewG spielt es keine Rolle, ob die Absicht der Erzielung von Einkünften nach dem EStG gegeben ist. Da das Bewertungsrecht an objektive Merkmale anknüpft und nicht an subjektive, hindert das Vorliegen von Liebhaberei nicht die Anwendung des BewG.[1]

Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ohne Gewinnabsicht betrieben werden, bleiben daher land- und forstwirtschaftliche Betriebe i.  S.  d. BewG.[2]

Dementsprechend ist auch für die Steuerbefreiung einer Zugmaschine gem. § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG die gebotene Zuordnung der Maschine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen.[3]

Die Einkünfteerzielungsabsicht ist aber Voraussetzung für die Annahme eines gewerblichen Betriebs i.  S.  v. § 95 BewG, auch wenn das BewG sonst nur auf das Vermögen abstellt.[4] ­

[1] RFH, Urteil v. 17.12.1931, III A 825/31, RStBl 1932 S. 329; BFH, Beschluss v. 18.12.1985, II B 35/85, BStBl 286 II S. 282,

Kälberer, GStB 2021 S. 423.

[4] Rössler/Troll, Kommentar zum BewG, zu § 95, Rd.-Nr. 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge