Leitsatz

1. Berufstypische Leistungen sog. Personalberater, die diese im Rahmen der Suche nach Führungskräften für ihre Auftraggeber gegen ein Festhonorar erbringen, stellen i.d.R. Beratungsleistungen i.S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG dar.

2. Dem steht nicht entgegen, dass dabei den Auftraggebern letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird.

 

Normenkette

§ 3a Abs. 3, § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 1993/1999, Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin suchte für ausländische Unternehmer-Kunden geeignete Führungskräfte, erarbeitete die Stellenausschreibung und unterstützte diese bei der Entscheidungsfindung im personellen Bereich. Sie erhielt zunächst 30 %, dann 40 % bei der schriftlichen Präsentation der Kandidaten der engsten Wahl und die letzten 20 % nach Besetzung der Stelle, auch wenn die Stelle nicht durch einen von ihr vorgeschlagenen Bewerber besetzt worden war. Alle Nebenkosten (Anzeige, Reisen etc.) trug der Auftraggeber.

FA und FG (FG München, Urteil vom 13.06.2007, 3 K 4881/03, Haufe-Index 1783834, EFG 2007, 1991) meinten, die Leistungen seien nicht nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 UStG im Ausland steuerbar.

 

Entscheidung

Der BFH war anderer Auffassung. Der Kern und Schwerpunkt dieser aus verschiedenen Leistungsbestandteilen bestehenden Tätigkeit liege darin, eine fundierte und qualifizierte Empfehlung zur Besetzung der jeweiligen Position aussprechen zu können. Dem stehe jedenfalls dann, wenn kein Erfolgshonorar vereinbart sei, nicht entgegen, dass dabei letztlich eine Personenauswahl präsentiert werde.

Dem entspricht auch die Entscheidung zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG im Urteil vom 19.09.2002, IV R 70/00, BFH/NV 2003, 117, wo der BFH einen Personalberater, der ein Erfolgshonorar vereinbart hatte, nicht als beratenden Volks- oder Betriebswirt beurteilt hatte, weil nicht die Beratung, sondern die Vermittlung der Tätigkeit das Gepräge gegeben habe.

 

Hinweis

1. Nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG ist Leistungsort für “die sonstigen Leistungen in Form der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Beratung (gemeinschaftsrechtlich die "Leistungen von Beratern") der Empfängerort. Es kommt nach dem EuGH und dem BFH nicht auf die in der Vorschrift genannten Berufe (Anwalt etc. oder – wie hier – Berater) an, sondern auf die "hauptsächlich und gewöhnlich" zu diesen Berufen gehörenden Leistungen. Entscheidend ist daher, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.

2. Unter "Beratung" ist die Vermittlung von Informationen zur Lösung (auch als Entscheidungshilfe) konkreter Fragen zu verstehen. Zu unterscheiden ist die Personalberatung von der Arbeitsvermittlung, die zwar auch Beratungsleistungen enthält, deren Schwerpunkt aber der Erfolg, die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung des Arbeitsverhältnisses ist. Nicht als Arbeitsvermittlung (§ 131 I AFG), sondern als Personalberatung beurteilt daher z.B. die BfA, die Tätigkeit bei Beschränkung der Aufgabe auf Analyse der Stellenanforderung, Erarbeitung eines Anforderungs- und Bewerberprofils, Bewerbersuche, Präsentation qualifizierter Bewerber nach Vorauswahl sowie Mitwirkung und Beratung bei der Festlegung von Einstellungs-, Arbeits- und Vergütungsbedingungen, wenn sich zudem das Honorar am Aufwand für die Entscheidungsfindung orientiert und kein Erfolgshonorarteil vereinbart ist. Diese Abgrenzung ist auch für die Frage brauchbar, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit als Beratungsleistung qualifiziert werden kann. Denn Art. 86 und 90 EG-Vertrag gehen davon aus, dass die Vermittlung von Führungskräften der Wirtschaft zum Tätigkeitsbereich privater Personalberatungsunternehmen gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.1991, C-41/90, "Höfner und Elsner", DB 1991, 1013 Rz. 22, 24).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.06.2009 – V R 57/07

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