Werbungskosten, die die Einnahmen übersteigen und somit zu einem Verlust führen, sind nicht im Veranlagungszeitraum mit anderen Einkünften ausgleichbar (kein vertikaler Verlustausgleich). Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die sonstigen Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum (Verlustrücktrag) oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen (Verlustvortrag). Diese Verlustausgleichsbeschränkung ist verfassungsgemäß.[1] Zu beachten ist aber auch hier, dass ein Abzug der Verluste bereits an einer mangelnden Einkunftserzielungsabsicht scheitern kann. Die Rückzahlung von Einnahmen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG in einem späteren Jahr ist im Abflusszeitpunkt in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Das Verlustausgleichsverbot und -verrechnungsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG steht dem nicht entgegen.[2]

Über den Verweis in § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG auf die Einkünfteminderung nach § 10d EStG gelten auch die Verlustfeststellungsregeln des § 10d Abs. 4 EStG.

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