Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG sind z. B.:

  • eine Belohnung im Zusammenhang mit einer Auslobung (eine Belohnung für Hinweise, die zur Ermittlung von Straftätern führen, unterliegt nicht der Besteuerung, ebenso nicht der Finderlohn).
  • Vergütungen an Mitglieder einer Bürgerinitiative für die Rücknahme des Widerspruchs gegen den Bau und Betrieb eines Kraftwerks.[1]
  • Bürgschaftsprovisionen an Nichtgewerbetreibende, wenn sie einmalig gezahlt werden.[2] Bei laufenden Zahlungen gilt § 22 Nr. 1 EStG.
  • das Entgelt für freiwilliges Einsammeln und Verwerten leerer Flaschen.[3]
  • das Entgelt für eine Beschränkung der Grundstücksnutzung.[4]
  • das Entgelt für die Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts.[5] Bei späterer Anrechnung des Entgelts auf den Kaufpreis entfällt der Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.[6]
  • das Entgelt für den Verzicht auf Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstands eines auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes.[7]
  • das Entgelt für die Abgabe eines zeitlich befristeten Kaufangebots über ein Grundstück.[8]
  • das Entgelt für den Verzicht des Inhabers eines eingetragenen Warenzeichens auf seine Abwehrrechte.[9]
  • das Entgelt für ein vertraglich vereinbartes umfassendes Wettbewerbsverbot.[10]
  • das Entgelt für eine Vereinbarung, das Bauvorhaben des Zahlenden zu dulden.[11]
  • das Entgelt für die Übernahme von Stillhalte-, Förder- und Wohlverhaltenspflichten, mit dem Ziel, einen Börsengang nicht zu stören.[12]
  • das Entgelt für die Teilnahme an einer medizinischen Studie.[13]
  • Entgelte für einen Zeitungsartikel, soweit sie nicht unter § 18 EStG fallen.
  • Entschädigungen für die Überlassung von Wertpapieren als Kreditunterlage.
  • Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung.[14]
  • Entgelte einer Firma für die bloße Weitergabe von Informationen an interessierte Dritte, aufgrund derer es zu Geschäftsabschlüssen mit dem Dritten kommt, an den Weitergebenden.[15]
  • die Vergütung für die regelmäßige Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte.[16]
  • Prämie für "Whistleblowing".[17]
  • Schmier- und Bestechungsgelder[18]; werden diese später an den Arbeitgeber abgeführt und wirken sich diese Zahlungen mangels Verlustverrechnungsmöglichkeit nicht steuermindernd aus, ist dies regelmäßig nicht sachlich unbillig.[19]
  • Wird ein Grundstück zu einem Preis verkauft, der weit unter dem Verkehrswert liegt, so kann darin, wenn der Vorteil für eine Vermittlung des Steuerpflichtigen gewährt wird, ein zusätzliches Vermittlungsentgelt in Form einer sonstigen Leistung[20] liegen.[21]
  • Entgelt für die Duldung der Nutzung von Teileigentum zum Betrieb eines Spielsalons an einen benachbarten Wohnungseigentümer.[22]
  • Vermittlungsprovisionen.

     
    Praxis-Beispiel

    Gelegentliche Vermittlung

    Gelegentliche Vermittlung einer Wohnung, eines Auftrags, einer Mitgliedschaft.[23]

    Hierunter fällt auch eine einmalige Provision, die ein Versicherungskonzern seiner nicht im Vertrieb, sondern im Innendienst tätigen Mitarbeiterin für den Abschluss einer Versicherung ihres Ehegatten bei dem Versicherungskonzern gewährt.[24]

  • Gegenleistung für die Abtretung eines Anspruchs aus einem Mietverhältnis.[25]
  • Fernsehpreisgelder, wenn der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen[26] sowie die Mitwirkung bei einer Filmproduktion, bei der das eigene Wohnhaus saniert wird.[27]
  • Eigenprovisionen, wenn sie aus einmaligem Anlass und für die Vermittlung von Eigenverträgen gezahlt werden.[28]

    Eine Vermittlungsleistung erbringt nicht, wer durch eine Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter lediglich erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet. In diesem Fall führt nämlich nur der Versicherungsvertreter Vermittlungsleistungen aus.[29] Anders aber bei kreuzweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen.[30] Zu beachten ist, dass die weitergeleitete Provision auch nicht als Werbungskosten anerkannt wird.[31]

  • die Vermietung beweglicher Gegenstände. Sie fällt nicht unter § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), sondern – soweit nicht gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 EStG vorliegen – unter § 22 Nr. 3 EStG.
 
Praxis-Beispiel

Vermietung beweglicher Gegenstände

Vermietung des Privat-Pkw/-Wohnwagens für Urlaubsfahrten.[32]

  • Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, den Vertragspartner im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht zu überbieten.[33]
  • Einnahmen aus einem Pyramidenspiel[34] und Erlöse aus der Beteiligung an einem sog. Schenkkreis.[35]
  • Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer. Nebenberuflich tätige, ehrenamtliche Betreuer können die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG bis zur Höhe von 3.000 EUR im Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Aufgrund dieser Regelung sind Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG den ...

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