Leitsatz

Wird das Darlehen einer Bausparkasse teilweise zur Finanzierung einer Eigentumswohnung verwendet, im Übrigen zur Einzahlung auf einen neuen Bausparvertrag, bleibt die Beleihung einer Lebensversicherung unschädlich, wenn die Verpfändung auf den Teil des Darlehens beschränkt wird, der der Finanzierung der Eigentumswohnung dient.

 

Sachverhalt

Die Erwerber einer Eigentumswohnung hatten einen Anschaffungskredit über eine Bausparkasse umgeschuldet. Das Darlehen der Bausparkasse wurde zum größten Teil zur Ablösung des Anschaffungskredits verwendet, im Übrigen als Einzahlung auf einen Bausparvertrag, mit dessen Hilfe das Darlehen später abgelöst werden sollte.

 

Entscheidung

Während das Finanzamt annahm, der Kredit der Bausparkasse sei teilweise schädlich verwendet worden mit der Folge, dass die Steuerbefreiung der Zinsen für die Lebensversicherung entfalle, sah das FG die Vereinbarungen als unschädlich an. Die Verpfändung der Lebensversicherung war zwar für den Todesfall unbeschränkt. Dem kam jedoch keine Bedeutung zu, weil das Gesetz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.) nur auf den Erlebensfall abstellt. Für diesen Fall war die Abtretung auf die Höhe der Anschaffungskosten beschränkt. Das FG deutete die Vereinbarungen dahin, die Abtretung habe den Teil des Darlehens nicht gesichert, der auf den Bausparvertrag eingezahlt worden war. Insoweit habe für die Bausparkasse kein Sicherungsbedürfnis bestanden. Außerdem hätten die Vertragsformulierungen erkennbar das Ziel verfolgt, die Abtretung steuerlich unschädlich zu gestalten.

 

Hinweis

Der Beleihung von Lebensversicherungen kommt nur in Altfällen steuerliche Bedeutung zu. Trotz der bürgerfreundlichen Entscheidung des FG liegt der sicherere Weg darin, zwei verschiedene Darlehen zu vereinbaren, wenn die zur Verfügung gestellten Mittel nur teilweise steuerlich unschädlich verwendet werden sollen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2009, 11 K 4217/08

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