Überblick

Unter Leasing versteht man im Allgemeinen die Vermietung von beweglichen Gütern und Immobilien durch gewerbsmäßige Unternehmen. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer gegen eine Leasingrate die Nutzung eines Wirtschaftsguts, ohne dass es bei Vertragserfüllung zwingend zur Übertragung des rechtlichen Eigentums kommt. Umsatzsteuerrechtlich stellen sich im Wesentlichen Abgrenzungsfragen, ob es sich bei der Nutzungsüberlassung tatsächlich um eine sonstige Leistung (Vermietung) oder aber um eine Lieferung handelt. Die Vertragsgestaltungen mussten früher die Abgrenzungskriterien beachten, die für ertragsteuerliche Zwecke festgelegt worden sind und die grundsätzlich auch für das Umsatzsteuerrecht übernommen wurden. Nach neuer Verwaltungsauffassung, die auf EuGH-Rechtsprechung zurückgeht, werden diese Abgrenzungsfragen nur noch aus umsatzsteuerlicher Sicht beantwortet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Grundlagen bestimmen sich nach § 3 UStG, der Ort der sonstigen Leistungen nach § 3 a UStG. Hinweise zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Ausgleichszahlungen mit der Beendigung von Leasingverträgen enthält Abschn. 1.3 Abs. 17 UStAE. Abgrenzungsfragen zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Leasingverträgen beantworten die Abschn. 3.5 Abs. 5, 6, 7, 7a UStAE. Die Mindestbemessungsgrundlage bei Dienstleistungen, z. B. in Form der Überlassung von Leasingfahrzeugen an Arbeitnehmer, regelt Abschn. 10.7. Abs. 1 UStAE. Die Steuerentstehung bei der Entrichtung (monatlicher) Leasingraten regelt Abschn. 13.1 Abs. 4 UStAE. Die Aufteilung der auf die Miete, Mietsonderzahlung, Leasingraten und Unterhaltskosten entfallenden Vorsteuern eines angemieteten oder geleasten Fahrzeugs, das der Unternehmer sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, regelt Abschn. 15.23 Abs. 7 UStAE

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