Bei einem Dreiecksverhältnis schließt der Kunde (künftiger Leasingnehmer) einen Kaufvertrag über einen Gegenstand mit einem Lieferanten ab und anschließend einen Leasingvertrag über den Gegenstand mit einem Leasing-Unternehmer. Damit der Leasing-Unternehmer das Eigentum an dem Gegenstand erlangt, tritt er in den Kaufvertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten ein.

Für die Frage, wer den Gegenstand an wen liefert, ist darauf abzustellen, wer aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das der Lieferung zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist. Bis zur Auslieferung des Gegenstandes können die Vertragspartner mit umsatzsteuerlicher Wirkung ausgetauscht werden, z. B. durch einen Bestelleintritt. Daraus folgt:

  • Tritt der Leasing-Unternehmer vor Auslieferung des Gegenstandes an den Kunden in den Kaufvertrag ein, liefert der Lieferant den Gegenstand an den Leasing-Unternehmer. Das sich anschließende Leasing-Verhältnis führt je nach ertragsteuerlicher Zurechnung des Gegenstandes zu einer Vermietungsleistung oder zu einer weiteren Lieferung.
  • Tritt der Leasing-Unternehmer nach Auslieferung des Gegenstandes an den Kunden und damit nach Verschaffung der Verfügungsmacht in den Kaufvertrag ein, hat der Lieferant den Gegenstand bereits an den Käufer geliefert. Diese Lieferung wird durch den Bestelleintritt nicht rückgängig gemacht. Bei dem anschließenden Leasing-Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Leasing-Unternehmen handelt es sich um ein sale-and-lease-back-Geschäft, das nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls entweder als Lieferung des Kunden an das Leasing-Unternehmen ("sale") mit anschließender sonstiger Leistung des Leasing-Unternehmens an den Kunden ("lease-back") oder insgesamt als Kreditgewährung des Leasing-Unternehmens an den Kunden zu beurteilen ist.
 
Praxis-Tipp

Rahmenvereinbarung zur Absatzfinanzierung umsatzsteuerlich unmaßgeblich

Eine im Innenverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmer bestehende Rahmenvereinbarung zur Absatzfinanzierung wirkt sich im Regelfall auf die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht aus.

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