Die ertragsteuerliche Abgrenzung richtet sich im Wesentlichen nach den Grundsätzen der Finanzverwaltung.[1]

Die ertragsteuerliche Zurechnung des Grund und Bodens wird wie folgt vorgenommen:

  1. Bei Finanzierungs-Leasingverträgen ohne Kauf- oder Verlängerungsoption und Finanzierungs-Leasingverträgen mit Mietverlängerungsoption ist der Grund und Boden grundsätzlich dem Leasinggeber zuzurechnen;
  2. bei Finanzierungs-Leasingverträgen mit Kaufoption dagegen regelmäßig dem Leasingnehmer, wenn ihm auch das Gebäude zugerechnet wird. Das gilt auch in den Fällen des Spezial-Leasings.

Für die Zurechnung der Gebäude gilt Folgendes:

  • Ist die Grundmietzeit kürzer als 40 % oder länger als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes, ist das Gebäude regelmäßig dem Leasingnehmer zuzurechnen.
  • Beträgt die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, ist bei Verträgen ohne Kauf- oder Mietverlängerungsoption das Gebäude regelmäßig dem Leasinggeber zuzurechnen.
  • Bei Finanzierungs-Leasingverträgen mit Kaufoption kann das Gebäude regelmäßig nur dann dem Leasinggeber zugerechnet werden, wenn die Kaufoption zu einem marktgerechten Preis oder die Mietverlängerungsoption zu mehr als 75 % der üblichen Miete ausgesprochen wird. Bei einem nicht marktgerechten Preis bzw. einer Mietverlängerungsoption zu höchstens 75 % der Miete wird das Gebäude dem Leasingnehmer zugerechnet.
  • Bei Spezial-Leasingverträgen ist das Gebäude stets dem Leasingnehmer zuzurechnen.

Umsatzsteuerlich erfolgt die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung auch beim Immobilienleasing nach den unter Tz. 4.2 dargestellten Grundsätzen.

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