Die auf Leasingraten entfallenden Vorsteuern eines geleasten Fahrzeugs, das der Unternehmer sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Nutzung in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen. Das gilt sowohl für den Fall, dass die nichtunternehmerische Verwendung als Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. zu beurteilen ist, als auch für den Fall der unternehmensfremden (privaten) Verwendung. Wird der Vorsteuerabzug so ermittelt, entfällt eine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch im Fall der teilunternehmerischen unternehmensfremden (privaten) Verwendung des Fahrzeugs auch den Vorsteuerabzug aus den Leasingraten vornehmen (wenn kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 1a und 2 i. V. m. Abs. 3 UStG vorliegt) und die unternehmensfremde Nutzung nach der 1-%-Regelung, der Fahrtenbuchregelung oder nach einer sachgerechten Schätzung des privaten Nutzungsanteils besteuern.

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