Beim Forderungskauf ohne Übernahme des tatsächlichen Forderungseinzugs erbringt der Forderungskäufer keine Factoringleistung. Der Forderungskauf ist als Rechtsgeschäft anzusehen, bei dem der Forderungskäufer neben der Zahlung des Kaufpreises einen Kredit gewährt und der Forderungsverkäufer als Gegenleistung seine Forderung abtritt. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor.[1]

Die Abtretung einer Forderung durch den Forderungsverkäufer ohne Übernahme des tatsächlichen Forderungseinzugs durch den Forderungskäufer stellt einen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreien Umsatz im Geschäft mit Forderungen dar.

Die gleichzeitige Kreditgewährung durch den Forderungskäufer ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei.

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