Leitsatz

Auch wenn ein Leasing-Nutzungsrecht nicht bilanzierungsfähig ist, gehört es doch zum Betriebsvermögen, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Damit kann auch gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegen. Das trifft auch auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu. Auch für Leasingfahrzeuge kann die 1% Regelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils genutzt werden.

 

Sachverhalt

Ein Zahnarzt nutzte einen geleasten Pkw zu 30 % betrieblich, zu 70 % für private Zwecke. Gegenüber dem Leasingunternehmen wurde das Fahrzeug als Geschäftsfahrzeug angegeben. Er behandelte alle Kfz-Kosten als betrieblichen Aufwand. Den privaten Nutzungsanteil ermittelte er nach der 1 %-Methode. Das Finanzamt sah das Kfz nicht als betrieblich an und ließ nur die anteiligen betrieblichen Kosten als Betriebsausgaben zum Abzug zu.

 

Entscheidung

Die Kfz-Kosten sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen. Nutzungsrechte stellen selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter dar. Im vorliegenden Fall ist das Nutzungsrecht an dem Pkw weder notwendiges Betriebs- noch Privatvermögen. Da die Zugehörigkeit des Nutzungsrechts zum Betriebsvermögen durch monatliches Verbuchen der Kosten und durch die Angabe in den Leasingverträgen dokumentiert wurde, ist es dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzurechnen. Die private Nutzung der Leasingfahrzeuge ist nach der 1%-Methode zu ermitteln. Soweit das BFH-Urteil vom 29.4.2008 (Az. VIII R 67/06) so zu verstehen ist, dass das Kfz als solches zum Betriebsvermögen gehören muss und für Nutzungsrechte nicht gelten soll, kann der Senat dieser Ansicht nicht folgen. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt die Regelung für jedes betriebliche Kraftfahrzeug. Eine Ausnahme für Leasingfahrzeuge kann dem nicht entnommen werden.

 

Hinweis

Das FG Köln stellt sich recht deutlich gegen das BFH Urteil vom 29.04.2008 - VIII R 67/06. Insbesondere in der Frage der Anwendung der 1%-Regelung hatte sich der BFH nach überwiegender Literaturmeinung doch eindeutig gegen eine Anwendung bei Leasingfahrzeugen ausgesprochen. Er wird im Revisionsverfahren (VIII R 31/09) voraussichtlich über das vorliegende FG Urteil befinden müssen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 20.05.2009, 14 K 4223/06

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