Rz. 88

Für Leasinggeber waren die Änderungen eher überschaubar und beschränken sich im Wesentlichen auf die Bereitstellung der notwendigen Daten für die geänderten Angabepflichten. Für Leasingnehmer hing der Umstellungsaufwand insbesondere daran, in welchem Umfang Operate-Leasingverträge gem. IAS 17 vorlagen. War dieser Umfang hoch, so resultierten auch höhere Umstellungsaufwendungen und insbesondere hohe Effekte auf die Abschlusskennzahlen durch die unvermeidbare Bilanzierung von Nutzungsrechten für vormals bilanzneutrale Sachverhalte. Die in der Praxis offenbar gewordenen Effekte sind auch aktuell insbesondere noch bei Zeitvergleichen im Rahmen der Abschlussanalyse und bei der Interpretation vieler Kennzahlen zu berücksichtigen. Es kam häufig zu einer Ausdehnung der Bilanzsumme – so stieg etwa die Bilanzsumme des Deutschen Post-Konzerns durch die Erstanwendung von IFRS 16 um über 30 %.[1] Der Anteil langfristiger Vermögenswerte (in der Regel Sachanlagen und Investment Properties) an der Bilanzsumme steigt in der Darstellung nach IFRS 16. Analog kam es zu einem relativen Anstieg der Verbindlichkeiten (Eigenkapitalquote sinkt) – bei der Deutschen Post sank die Eigenkapitalquote um 6,5 %-Punkte und die Gesamtkapitalrentabilität sank von 7,4 % auf 6,0 %.[2]

 

Rz. 89

Die Übergangsvorschriften enthielten einerseits allgemeingültige Verhaltensvorgaben in Bezug auf die Definition von Leasingverhältnissen sowie die Behandlung von Sale-and-Lease-Back-Transaktionen, andererseits spezifische Vorgaben jeweils für Leasingnehmer und -geber.[3]

 

Rz. 90

Als Erleichterung für Leasingnehmer und -geber beim Übergang auf IFRS 16 mussten bereits vorhandene Verträge nicht rückwirkend daraufhin untersucht werden, ob sie im Ganzen oder in Teilen als Leasingverhältnis zu klassifizieren sind. Die bereits getroffene Entscheidung aus der Perspektive von IAS 17 durfte beibehalten werden und Leasingverhältnisse nach altem Rechtsstand waren bei Nutzung der Erleichterungsvorschrift entsprechend den Übergangsbestimmungen überzuleiten, Nicht-Leasingverhältnisse nach altem Rechtsstand entsprechend nicht (IFRS 16.C3). Die Erleichterungsregeln waren vollständig für alle Verträge anzuwenden und der Umstand, dass sie genutzt wird, ist im Anhang anzugeben (IFRS 16.C4).

 

Rz. 91

Leasingnehmer konnten die Umstellung wahlweise nach 2 Varianten durchführen, die auch aktuell noch Zeitreihen beeinflussen, wobei die Wahl zur Behandlung der Umstellungseffekte einheitlich für alle Leasingverhältnisse durchzuführen ist (IFRS 16.C6):

  • Rückwirkend für jede dargestellte Berichtsperiode (in der Praxis regelmäßig aktuelles Jahr und Vorjahr) unter Anwendung von IAS 8. Die Umstellung bedingt die Anpassung auch der Vorjahreswerte, es wird nach dem grundsätzlichen Vorgehen so getan, als ob IFRS 16 bereits immer galt.
  • Rückwirkend unter Verbuchung des Gesamteffektes aus der Umstellung zum Erstanwendungszeitpunkt (IFRS 16.C7-C13).

Wenn die zweite Variante angewendet wurde, waren die Vergleichswerte des dargestellten Vorjahres nicht anzupassen. Der Umstellungseffekt wird durch die Anpassung der Eröffnungsbilanz des Umstellungszeitraumes dargestellt (IFRS 16.C7).

 

Rz. 92-94

vorläufig frei

 

Rz. 95

Der Übergang erforderte Anhangangaben nach IFRS 16.C12 und die Nutzung einzelner Erleichterungen aus den Übergangsvorschriften war im Anhang anzugeben (IFRS 16.C13).

 

Rz. 96

Auf Seiten des Leasinggebers galt dagegen die Fortführung der Buchwerte aus der Anwendung von IAS 17 zum Umstellungszeitpunkt und die Folgebewertung von Leasingforderungen nach IFRS 16, sofern Leasingobjekte nicht im Rahmen von Unter-Leasingverhältnissen weiterverleast werden. Übergangsvorschriften für Leasinggeber wurden nur für den Fall des Unter-Leasings geregelt (IFRS 16.C15).

[1] Vgl. Deutsche Post, Quartalsbericht 1/2018, S. 17.
[2] Eigene Berechnung auf Basis Deutsche Post, Quartalsbericht 1/2018, S. 17 f.
[3] Vgl. Lange/Müller, IRZ 2016, S. 215 ff.

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