Rz. 87

Die Bilanzierungsfolgen aus Sale-and-Lease-Back-Transaktionen unterscheiden sich in Abhängigkeit davon, ob ein Verkauf vorliegt oder nicht. Zur Beurteilung ist mit Hilfe der Kriterien aus IFRS 15 zu prüfen, ob die Erfüllung einer Leistungsverpflichtung vorliegt. Liegt ein Verkauf vor, bilanziert der kaufende Leasinggeber den Kauf des Leasingobjektes nach den einschlägigen Standards (etwa Zugangsbewertung IAS 16) und das Leasingverhältnis entsprechend nach den normalen Regeln in IFRS 16. Der Leasingnehmer bucht das verkaufte Leasingobjekt aus und setzt stattdessen ein Nutzungsrecht an. Der Wert ergibt sich aus dem Anteil des erhaltenen Nutzungsrechts an dem ursprünglichen Buchwert des ausgebuchten Leasingobjekts. Ein Verkaufsgewinn oder -verlust darf nur in Höhe des Betrags vereinnahmt werden, der sich auf die an den Leasinggeber transferierten Rechte bezieht (IFRS 16.100). Sollte der Verkaufspreis nicht dem beizulegenden Zeitwert des Leasingobjekts entsprechen oder die nachfolgenden Leasingzahlungen keine marktgerechten Konditionen aufweisen, sind Korrekturen vorzunehmen. Sind die Konditionen unter dem Marktniveau angesiedelt, ist die Differenz als vorausgezahlte Leasingzahlung zu behandeln, liegen sie über dem Marktniveau, ist die Differenz als Darlehen des Leasinggebers zu bilanzieren.

Liegt nach Prüfung der Kriterien in IFRS 15 kein Verkauf vor, bilanziert der Leasingnehmer den Vermögenswert weiterhin unverändert und erfasst eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Transferpreises, die nach IFRS 9 zu bilanzieren ist. Der Leasinggeber bilanziert das Leasingobjekt nicht und setzt einen finanziellen Vermögenswert in Höhe des Transferpreises an, den er gemäß IFRS 9 zu bilanzieren hat (IFRS 16.103). Sale-and-Lease-Back-Konstrukte dürften damit kaum noch allein aus Gründen der zu erzielenden Abbildung im Jahresabschluss durchgeführt werden, da diese nicht mehr als Operate-Lease möglich sind und die Gewinne aus der Ausbuchung damit beim Leasingnehmer gedeckelt sind.[1]

[1] Vgl. zu einem konkreten Beispiel Lühn, IRZ 2016, S. 193 ff.

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