Rz. 77

Folgende Bestandteile sind in den Leasingzahlungen zu berücksichtigen (IFRS 16.27):

  • Fixe Zahlungen (incl. quasi-fixe Zahlungen) abzgl. Anreizzahlungen an Leasingnehmer,
  • Zahlungen, die an beobachtbare Index- oder Zinsentwicklungen gekoppelt sind (etwa Konsumentenpreisindex, LIBOR etc.),
  • Leasingnehmer: erwartete Zahlungsausgänge aus Restwertgarantien,
  • Leasinggeber: erwartete Zahlungseingänge aus Restwertgarantien (durch Leasingnehmer oder Dritte, sofern solvent),
  • Ausübungspreis Kaufoption (Leasingnehmer), sofern Ausübung hinreichend sicher, sowie
  • Strafzahlungen aus Beendigungsoptionen (Leasingnehmer), sofern Ausübung hinreichend sicher.

Bei den variablen Zahlungen wird unterschieden. Index- oder kursgebundene Zahlungen, z. B. an die Preissteigerung gekoppelte Mieten, sind einzubeziehen, allerdings zunächst nur mit dem aktuellen Stand des Referenzwerts. Erwartungswerte für zukünftige Änderungen des Referenzwerts sind bei Erstansatz nicht zu berücksichtigen, sondern erst im Rahmen der Folgebewertung. Dagegen sind variable Zahlungen, die nicht von einem Index oder Kurs abhängen, solange nicht einzubeziehen, wie sie nicht als quasi-fix gelten. Zahlungen sind quasi-fix, wenn sie zwar formell als variabel deklariert werden, tatsächlich aber nach wirtschaftlicher Betrachtung unvermeidbar anfallen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Variabilität an Bedingungen geknüpft ist, die mit hoher Sicherheit eintreten werden. Existieren verschiedene realistische Szenarien für variable Zahlungsreihen, ist das Szenario mit dem niedrigsten Barwert zu wählen (IFRS 16.B42). An den Umsatz der jeweiligen Periode anknüpfende variable Bestandteile werden somit nicht bei der Erstbewertung einbezogen sondern immer erst dann, wenn sie anfallen. Damit erfolgt die Abbildung von Leasingverträgen mit fixen Leasingzahlungen deutlich anders (nämlich mit höheren Werten) als solche mit variablen Bestandteilen.[1]

 

Rz. 78

Der Abschluss von Leasingverträgen mit hohen variablen Bestandteilen wäre demnach eine sachverhaltsgestaltende bilanzpolitische Maßnahme, um einen möglichst geringen Verbindlichkeiten- und Bilanzsummenausweis und damit eine scheinbar höhere Eigenkapitalquote zu erhalten. „Werden ausschließlich variable Leasingzahlungen vereinbart (z. B. nutzungs- oder umsatzabhängige Leasingraten ohne Vereinbarung von Mindestbeträgen) sind somit auch de lege ferenda Off-Balance-Gestaltungen möglich. Vor diesem Hintergrund sind marktseitige Änderungen etablierter Vertragsgepflogenheiten von Leasingverträgen vor allem mit Blick auf variable Leasingzahlungen zu erwarten.“[2]

Insgesamt müssen auch die Leasingraten „hinreichend wahrscheinlich“ anfallen, was in der Literatur mit mind. 75 % Eintrittswahrscheinlichkeit übersetzt wird.[3] Diese Vorgaben verdeutlichen erneut, dass die IFRS mit den wenig konkreten Vorgaben, hier für die Beurteilung und Gewichtung der Faktoren zur Bestimmung der Leasingzahlungen (z. B. Bepreisung von Optionen, Strafzahlungen bei Kündigungen, Restwertgarantien u.s.w.), zwangsläufig erhebliche Ermessensspielräume enthalten. Diese sind allerdings eingedämmt durch die Verpflichtung zur neutralen Darstellung der tatsachengemäßen Verhältnisse, was aktive Bilanzpolitik qua Definition ausschließt.[4]

[1] Vgl. Bauer/Gallert, WPg 2016, S. 323.
[2] Vgl. Eckl et al., DB 2016, S. 723.
[3] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 15a, Rz. 105.

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