Rz. 42

Leasingverträge sind dann für die Umsatzsteuer nicht relevant, wenn kein Eigentumsübergang erfolgt bzw. beabsichtigt ist, d. h. dass keine Lieferung erfolgt.

Umgekehrt fordert Abschn. 3.5 UStAE[1] unter Rückgriff auf den EuGH[2] umsatzsteuerlich die Annahme einer Lieferung, wenn bereits bei Vertragsschluss davon auszugehen ist, dass das Eigentum an einem Gegenstand bei planmäßiger Vertragsdurchführung übergeht. Die vorherige Orientierung an der einkommensteuerrechtlichen Zuordnung des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer wurde damit aufgehoben.

Mit der Neuregelung wird ebenso wie ein Kauf unter einem Eigentumsvorbehalt der Erwerb des Eigentums durch den Leasingnehmer/Mieter gegen Zahlung eines lediglich symbolischen Optionspreises umsatzsteuerlich dem normalen Kaufvorgang gleichgestellt. Ein symbolischer Optionspreis liegt vor, wenn "die Ausübung der – formal zwar völlig unverbindlichen – Kaufoption angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen in Wirklichkeit als die einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer" anzunehmen ist. Der Vertrag darf also dem Leasingnehmer keine "echte wirtschaftliche Alternative" in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenslage den Gegenstand entweder erwerben, dem Leasinggeber zurückgeben oder ihn weiter mieten kann. Sein Ergebnis begründet der EuGH mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass diese Regelungen nur für die umsatzsteuerliche Behandlung gelten. Nach dieser Änderung des UStAE ist die umsatzsteuerliche Behandlung des Leasings nicht mehr in voller Übereinstimmung mit den Leasingerlassen des BMF, die bereits seit vielen Jahren die bilanzielle Zurechnung von Leasinggegenständen regeln. Eine Vereinheitlichung wäre hier wünschenswert.[3]

Für die Bemessungsgrundlage gilt: Im Fall einer Lieferung ergibt sich das Entgelt aus der Summe der Leasing-Raten, bei einer Kaufoption zzgl. des vereinbarten Kaufpreises, bei einer Mietverlängerungsoption zzgl. der vereinbarten Leasingverlängerungsraten bis zum Ablauf der voraussichtlichen Nutzungsdauer.

Erhält der Leasinggeber bei Rückgabe des Gegenstands zusätzlich eine als Entschädigung für Wertminderung bezeichnete Zahlung, ist diese als Nutzungsentgelt anzusehen, wenn sie auf schlechten Erhaltungszustand des Gegenstands gestützt wird. Von einem schlechten Erhaltungszustand ist auszugehen, wenn der Leasinggegenstand, weil die Nutzung intensiver als vorgesehen war, den kalkulierten Restwert nicht erreicht. Die Zahlung ist Schadensersatz, beruht also nicht auf einer steuerbaren Leistung des Leasinggebers, wenn der Leasinggeber an dem Gegenstand einen Schaden (bei einem Fahrzeug z. B. Unfallschaden) beseitigen lassen muss.[4]

Dies gilt auch dann, wenn der Leasinggegenstand vorzeitig zurückgegeben wird.[5]

Es ist Praxis, vor allem in der Autobranche, dass zur Finanzierung des Erwerbs von Kfz oder sonstigen höherpreisigen Waren oder Konsumwaren, z. B. Elektrogeräte, Möbel, der Kunde mit einer dem Hersteller verbundenen Bank (sog. Autobank) oder einem sonstigen Finanzierungsinstitut einen Leasing-Vertrag abschließt, bei dem die vereinbarte Leasingrate hierbei weit unter dem üblichen Marktniveau liegt. Zum Ausgleich hat der Hersteller/Händler eine Zuzahlung an die Autobank oder das Finanzierungsinstitut zu leisten. Bei diesen Zahlungen zur Subventionierung des Leasing-Geschäftes handelt es sich regelmäßig um Rabattgewährungen des Herstellers/Händlers für die Lieferungen des Leasinggegenstandes an den Leasinggeber. Der Hersteller/Händler kann insoweit eine Entgeltminderung geltend machen. Dem Leasinggeber steht analog hierzu nur der geminderte Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Leasinggegenstandes zu.[6]

Beim Gemeinschaftsleasing, bei dem ein KfZ von einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer gemeinsam gemietet wird, akzeptiert die Finanzverwaltung lediglich bei Verträgen zum Gemeinschaftsleasing nach Rent-Sharing® die Behandlung als 2 getrennte Verträge.[7]

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