Rz. 35

Nachstehende Vertragsbegriffe kennzeichnen besondere Tatbestände. Sie wurden kurz erläutert unter Hinweis auf die steuerliche Beurteilung.

So betrifft ein Kommunalleasing Leasingobjekte, i. d. R. Bauobjekte, bei denen eine Kommune (Gemeinde, Landkreis, kommunaler Zweckverband) unmittelbar Leasingnehmer ist oder eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft (Betriebs-GmbH, -AG, -Personengesellschaft), an der mehrheitlich die Kommunen beteiligt sind, als Leasingnehmer (Mieter) der kommunalen Einrichtung auftritt; auch soweit kommunale Betriebe (z. B. Stadtwerke) Leasing-Verträge als Leasingnehmer abschließen, liegt ein Fall des Kommunalleasings vor. In der Regel wird Spezialleasing vorliegen.[1]

Beim Container-Leasing-Modell[2] erwirbt eine GmbH Container und vermietet diese für eine bestimmte Zeitspanne (i. d. R. 5 Jahre) an verschiedene Nutzer. Zur Refinanzierung verkauft die GmbH die Container an Privatpersonen (Investoren/Leasinggeber), die jeweils in die mit den Nutzern bestehenden (nicht kündbaren) Mietverträge eintreten. Die Investoren schließen gleichzeitig mit der GmbH einen Verwaltungsvertrag ab, in dem die GmbH (Leasingnehmer) eine bestimmte Miete für eine bestimmte Anzahl von Jahren garantiert, die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt und den Rückkauf nach Ablauf der Mietzeit – zum Teil mit garantierten Rückkaufspreiswerten zum Vertragsende – anbietet. Veräußert der Investor den Container während der Laufzeit des Verwaltungsvertrags, ist der Erwerber verpflichtet, in den Verwaltungsvertrag einzutreten. Entscheidend für die steuerliche Beurteilung des Modells ist, wer als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands (Container) anzusehen und wem der Leasinggegenstand demzufolge zuzurechnen ist. Kann der Container nicht dem Investor zugerechnet werden, erzielt dieser keine Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter (§ 22 EStG, ggf. § 15 EStG), sondern Einkünfte aus Kapitalüberlassung nach § 20 EStG.

Die grenzüberschreitende Überlassung eines Leasinggegenstandes wird als Cross-Border-Leasing bezeichnet. Hier können sich[3]"zusätzliche Gestaltungsalternativen dadurch ergeben, dass die beteiligten Staaten unterschiedliche Regelungen bezüglich der Zurechnung des Leasingobjektes zu Leasinggeber oder -nehmer anwenden. Während in einigen Ländern wie in Deutschland oder den USA die wirtschaftliche Zurechnung maßgeblich ist, gilt in anderen das Prinzip der rein rechtlichen Zurechnung, mithin also der Bilanzierung beim Leasinggeber (so z. B. in Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweden). Praktische Bedeutung hat das sog. "double-dip"-Modell erlangt, bei dem sowohl Leasinggeber als auch Leasingnehmer das jeweilige Leasingobjekt bilanzieren und abschreiben".

Umsatzsteuerlich bestimmt Abs. 3.5 Satz 4 UStAE: "Erfolgt bei einer grenzüberschreitenden Überlassung eines Leasinggegenstands (sog. Cross-Border-Leasing) die Zuordnung dieses Gegenstands aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates ausnahmsweise abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei dem im Inland ansässigen Vertragspartner, ist dieser Zuordnung zur Vermeidung von endgültigen Steuerausfällen zu folgen; ist die Zuordnung dabei abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei dem im anderen Mitgliedstaat ansässigen Vertragspartner erfolgt, kann dieser gefolgt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Überlassung in dem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterlegen hat".

[1] Für Einzelheiten zur ertragsteuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen im kommunalen Bereich, siehe FinMin Sachsen, Erlass v. 15.2.1993, StED 1993 S. 144 sowie Merkblatt FinMin Bayern v. 11.3.1997, 31a S. 2170 – 90/424 – 3385.
[3] Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014.

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