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Nachstehende Grundsätze für die Behandlung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern gelten nicht für Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BewG a. F.). Die Zurechnung von Betriebseinrichtungen, die Gegenstand eines Finanzierungs-Leasing-Vertrages sind, ist vielmehr nach den Grundsätzen für die ertragsteuerliche Behandlung von beweglichen Wirtschaftsgütern zu beurteilen. Für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden sind die Anweisungen in dem koordinierten Ländererlass über die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen[1] maßgebend.

[1] BMF, Schreiben v. 7.5.1992, IV C 3 – S 3190 – 3/92, BStBl 1992 I S. 342; ersetzt durch FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 15.3.2006, 3 – S 3190/16 (koordinierter Ländererlass).

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