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Leasing ist im Handels- und Steuerrecht eine Sonderform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Es handelt sich hierbei um eine besondere Art der Miete. Nach Auffassung des BGH in ständiger Rechtsprechung[1] handelt es sich rechtlich beim Leasing-Vertrag um einen Mietvertrag (§§ 535ff. BGB), der jedoch den besonderen Bedürfnissen des Leasing-Geschäftes angepasst ist. Bei der Beurteilung von Leasing-Verträgen geht es daher zunächst regelmäßig um die Frage, wem das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist, dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer. In der Praxis werden Leasing-Verträge in der Regel so gestaltet, dass das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zuzurechnen ist. In Ausnahmefällen, z. B. bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, ist der Leasingnehmer am wirtschaftlichen Eigentum interessiert und wird auf einer entsprechenden Vertragsgestaltung bestehen.

Nach IFRS 16 ist eine Unterscheidung zwischen Miete und Leasing nicht nötig und auch die Frage der Zurechnung des Vermögenswerts stellt sich nicht, da – bis auf sehr kurze oder unwesentliche Mietverhältnisse – stets ein Nutzungsrecht zu aktivieren ist. Daher sind die im Folgenden dargestellten Differenzierungen nach IFRS seit dem Geschäftsjahr 2019 für Leasingnehmer nicht weiter relevant.

Wirtschaftlich verbergen sich hinter Leasing-Verträgen grundsätzlich Mietverträge und zuweilen auch Ratenkaufverträge. Die im Rahmen eines Leasing-Vertrages vom Leasingnehmer zu erbringenden Geldleistungen übersteigen den Aufwand, der sich bei einer Eigenanschaffung ergeben würde.

Anders als bei den üblichen Mietverträgen ist in der Regel der Leasingnehmer verpflichtet, den Gegenstand in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

Die Praxis hat zahlreiche verschiedene Vertragstypen entwickelt. Die wichtigsten sind nachstehend aufgeführt.

[1] Zum Beispiel BGHZ 71 S. 189.

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