Der Leasingnehmer hat den Leasinggegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Nach den Leasingerlassen sind in die beim Leasingnehmer zu aktivierenden Anschaffungskosten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers einzubeziehen, die der Berechnung der Leasing-Raten zugrunde gelegt worden sind.[1] Sofern dem Leasingnehmer die Anschaffungskosten des Leasinggebers nicht bekannt sind, können auch die fiktiven Erwerbsaufwendungen durch den Leasingnehmer bei direktem Erwerb herangezogen werden.[2]

Weiterhin sind in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weitere Anschaffungs- oder Herstellungskostenbestandteile einzubeziehen, die nicht in den Leasingraten enthalten sind. Dies sind vom Leasingnehmer getragene Anschaffungs- oder Herstellungskostenbestandteile, wie z. B. Transport- und Montagekosten. Dies gilt auch dann, wenn dem Leasingnehmer diese Anschaffungs- oder Herstellungskostenbestandteile vom Leasinggeber weiterbelastet bzw. in Rechnung gestellt werden.

Damit ergibt sich folgende Zusammensetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim Leasingnehmer:

 
  Anschaffungskosten des Leasinggebers, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde liegen
+ Anschaffungsnebenkosten des Leasinggebers, die dem Leasingnehmer in Rechnung gestellt werden
+ Eigene, zusätzliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingnehmers
= Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingnehmers
[2] Vgl. Horschitz/Groß/Franck/Guschl/Kirschbaum/Schusteck, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 14. Aufl. 2016, S. 314.

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