Im Fall der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasinggegenstand zum Leasinggeber ist der Leasingvertrag wirtschaftlich als Mietvertrag anzusehen und der Leasingnehmer ist daher weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer. Dementsprechend erfasst der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nicht in seiner Bilanz.

Auf der Passivseite seiner Bilanz weist der Leasingnehmer dementsprechend auch keine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber aus. Das Leasingverhältnis ist in Bezug auf die noch zu zahlenden Leasingraten ein schwebendes Geschäft, das nicht bilanziert wird.

Die monatlichen Leasingraten werden in der Periode der Nutzung auf dem Konto Mietleasing für Kfz (SKR 03: 4570; SKR 04: 6560) oder Mietleasing für bewegliche Wirtschaftsgüter für technische Anlagen und Maschinen (SKR 03: 4810; SKR 04: 6498) unter der GuV-Position sonstige betriebliche Aufwände erfasst. Vorauszahlungen oder Nachzahlungen sind mittels Rechnungsabgrenzungsposten abzugrenzen.

 
Praxis-Beispiel

Buchung eines Vollamortisationsvertrags mit wirtschaftlichem Eigentum beim Leasinggeber

Unternehmer Huber hat zum 1.1.01 eine Maschine mit einer unkündbaren Grundmietzeit von 5 Jahren geleast. Die jährlichen Leasingraten i. H. v. 50.000 EUR zzgl. USt sind jährlich nachschüssig am Jahresende per Banküberweisung zu zahlen. Es besteht keine Kauf- oder Mietverlängerungsoption.

Herr Huber übernimmt alle Aufwendungen für die Wartung der Maschine einschließlich Ersatzteilbeschaffung und Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Hersteller. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der geleasten Maschine laut amtlicher Abschreibungstabelle beträgt 6 Jahre und die Anschaffungskosten der Maschine belaufen sich auf 210.000 EUR.

Konsequenz:

Bei dem abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Finanzierungsleasingvertrag (Mobilienleasing). Die feste Grundmietzeit ist unkündbar und dem Leasingnehmer, Herr Huber, ist die Pflicht zur Übernahme von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen ebenso auferlegt wie die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Hersteller.

Weiterhin handelt es sich um einen Vollamortisationsvertrag, da die Summe der in der Grundmietzeit insgesamt zu leistenden Leasingzahlungen in Höhe von 250.000 EUR (= 50.000 EUR jährliche Leasingraten x 5 Jahre) die Anschaffungskosten des Leasinggebers in Höhe von 210.000 EUR übersteigen.

Da keine weiteren Optionen vereinbart sind und die Grundmietzeit 83 % (= 5 Jahre Grundmietzeit / 6 Jahre Nutzungsdauer) der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer laut amtlicher Abschreibungstabelle beträgt, liegt das wirtschaftliche Eigentum bei Zugrundelegung der Leasingerlasse beim Leasinggeber.

Dementsprechend sind die Leasingraten bei Herrn Huber als laufender Aufwand zu verbuchen. Da Herr Huber die Maschine in der Produktion einsetzt, verwendet er das Konto Mietleasing bewegliche Wirtschaftsgüter für technische Anlagen und Maschinen (SKR 03: 4810; SKR 04: 6498).

Der Leasinggeber stellt die jährlichen Rechnungen über die Leasingrate mit Umsatzsteuer aus, die Herr Huber als Vorsteuer verbucht. Denn umsatzsteuerlich liegt aufgrund der Zuordnung zum Leasinggeber nach den Kriterien der Leasingerlasse eine sonstige Leistung vor (Mietleasing),[1] die sich in Teilleistungen für bestimmte Zeitabschnitte (Monat oder Jahr) gliedert. Die Umsatzsteuer für eine Teilleistung entsteht jeweils mit Ablauf des Voranmeldezeitraums in dem der Zeitabschnitt einer Teilleistung (für den eine Leasingrate gezahlt wird) endet.[2]

Vorschlag für die Buchung der Leasingraten jeweils zum Ende der Geschäftsjahre 01-05:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4810/6498 Mietleasing bewegliche Wirtschaftsgüter für technische Anlagen und Maschinen 50.000 1200/1800 Bank 59.500
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 9.500      
 
Hinweis

Bildung einer Drohverlustrückstellung aus Leasingverträgen in der Handelsbilanz

Wird ein geleaster Leasinggegenstand nicht mehr benötigt, da die Geschäftsbereiche, in denen der Leasinggegenstand genutzt werden kann, eingestellt werden, so kann handelsrechtlich die Bildung eine Drohverlustrückstellung notwendig sein, da durch die Einstellung der Geschäftsbereiche keinerlei Nutzen mehr für den Leasingnehmer besteht und eine Kündigung des Leasingvertrags nicht möglich ist. Steuerrechtlich darf eine solche Drohverlustrückstellung gleichwohl nicht gebildet werden.

[2] Vgl. ausführlich Kurz/Meissner, Umsatzsteuer, 18. Aufl. 2017, S. 267.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge