Zur Anwendung der in den Leasingerlassen geregelten Kriterien ist bei Finanzierungsleasingverträgen die Unterscheidung in Teil- und Vollamortisationsverträge notwendig.

Teilamortisationsverträge unterscheiden sich von Vollamortisationsverträgen dadurch, dass die Zahlungen des Leasingnehmers an den Leasinggeber in der Grundmietzeit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers zuzüglich Nebenkosten einschließlich seiner Finanzierungskosten unterschreiten. Umgekehrt decken die Zahlungen des Leasingnehmers in der Grundmietzeit bei Vollamortisationsverträgen mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers zuzüglich Nebenkosten einschließlich Finanzierungskosten:[1]

 
Teilamortisation
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers
  • zzgl. Nebenkosten wie Transportkosten, Überführung, Montage, Transportversicherung
  • zzgl. Finanzierungskosten
> Leasingraten der Grundmietzeit zzgl. eventueller Sonderzahlungen
Vollamortisation =<

6.1 Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasinggegenstand bei Vollamortisationsverträgen

Wie die folgende Tab. 1 zeigt, entscheiden die Risikoverteilung und das Verhältnis von Grundmietzeit und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer darüber, wem der Leasinggegenstand zugerechnet wird. Entscheidend für die Zuordnung ist daher, was unter den einzelnen Begriffen zu verstehen ist.

Grundmietzeit: Das ist die vereinbarte Vertragsdauer, während der ein Vertrag nicht gekündigt werden kann.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: Die Leasingerlasse stellen bei der Nutzungsdauer auf die Nutzungsdauer ab, die sich nach der amtlichen Abschreibungstabelle ergibt, z. B. 6 Jahre (72 Monate) für einen Pkw. Die Nutzungsdauer wird nach der jeweils gültigen amtlichen Abschreibungstabelle beurteilt. Wird nach der Anschaffung oder Herstellung des Leasinggegenstands und nach dem Abschluss des Leasingvertrags die amtliche Abschreibungstabelle geändert, ist für die Frage, wem der Gegenstand zuzurechnen ist, die alte Abschreibungstabelle maßgebend.[1]

 

Zurechnung der Leasinggegenstände (Mobilien) bei Vollamortisation (ohne Spezialleasing)[2]

Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer Besonderheiten Zurechnung des Gegenstandes beim
Grundmietzeit beträgt mehr als 90 % der Nutzungsdauer Annahme, dass das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer liegt, da die unkündbare Mietzeit und die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts sich zumindest in etwa decken Leasingnehmer
Grundmietzeit beträgt weniger als 40 % der Nutzungsdauer Es wird allgemein davon ausgegangen, dass ein Ratenkauf vorliegt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb einer kurzen Grundmietzeit voll amortisiert wird; Vereinbarung eines Optionsrechts ist ohne Bedeutung Leasingnehmer
Grundmietzeit beträgt mindestens 40 % und höchstens 90 % der Nutzungsdauer Ohne Vereinbarung eines Optionsrechts bei Ende der Grundmietzeit Leasinggeber
Kaufoption (nach Ablauf der Grundmietzeit) Kaufpreis ≥ Restbuchwert nach linearer Abschreibung oder niedrigerer gemeiner Wert im Zeitpunkt der Veräußerung Leasinggeber
Kaufpreis < Restbuchwert nach linearer Abschreibung oder niedrigerer gemeiner Wert im Zeitpunkt der Veräußerung Leasingnehmer
Mietverlängerungsoption (nach der Grundmietzeit) Anschlussmiete deckt mindestens den Wertverzehr für den Leasinggegenstand Leasinggeber
Anschlussmiete deckt nicht den Wertverzehr für den Leasinggegenstand Leasingnehmer
Werteverzehr = Restbuchwert zum Ende der Grundmietzeit oder niedrigerer gemeiner Wert
Verbleibende Restnutzungsdauer lt. Afa Tabelle

Tab. 1: Zurechnung der Leasinggegenstände (Mobilien) bei Vollamortisation

Wird ein Leasinggegenstand, z. B. ein Pkw, dem Leasingnehmer zugerechnet, dann liegt im Ergebnis nichts Anderes vor als ein Kauf mit Finanzierung.

 
Praxis-Beispiel

Beurteilung eines Leasingvertrags mit Mietverlängerungsoption

Unternehmer Huber least eine Maschine mit Anschaffungskosten von 50.000 EUR und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 6 Jahren (laut amtlichen Abschreibungstabellen). Die Grundmietzeit beträgt 4 Jahre. Im Leasingvertrag ist eine Mietverlängerungsoption für 2 Jahre zu einer Monatsmiete i. H. v. 800 EUR vereinbart.

Konsequenz: Am Ende der Grundmietzeit beträgt der Restwert der Maschine 16.666,67 EUR (= 50.000 EUR – (4 × 8.333,33 EUR)). Daraus ergibt sich ein Werteverzehr für die verbleibende Nutzungsdauer von 8.333,33 EUR:

 
Werteverzehr = 16.666,67 = 8.333.33 EUR
2

Die monatliche Miete von 800 EUR entspricht einer Jahresmiete von 9.600 EUR. Damit deckt die Anschlussmiete den (jährlichen) Werteverzehr von 8.333,33 EUR. Die Maschine ist dem Leasinggeber zuzuordnen.

 
Hinweis

Handelsrechtlich ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer maßgebend

Für handelsrechtliche Zwecke ist grundsätzlich auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer abzustellen.[3] Sollte in einem konkreten Fall die wirtschaftliche Nutzungsdauer von der Nutzungsdauer nach der amtlichen Abschreibungstabelle abweichen, so kann sich ggf. eine abweichende Zuordnung nach Handels- und Steuerrecht ergeben.

[1] Vgl. BMF, Schreiben v. 13.5.1998, IV B 2 – ...

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