Begriff

Latente Steuern (künftige Steuerzahlungen, Steuerrückzahlungen und Steuererstattungen) entstehen aufgrund von unterschiedlichen Bewertungen in der Handels- und Steuerbilanz. Sie werden auf temporäre Differenzen zwischen den Buchwerten der einzelnen Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und den hierzu für steuerliche Zwecke korrespondierenden Werten gebildet. Bauen sich diese Differenzen im Zeitablauf voraussichtlich ab und wird daraus folgend eine künftige Steuerbe- oder -entlastung erwartet, sind unter Anwendung unternehmensindividueller Steuersätze auf diese Differenzen latente Steuern zu bilden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.5.2009 (BGBl 2009 I S. 1102; siehe auch BT-Drucks. 16/10067; BT-Drucks. 16/12407) wurden die handelsrechtlichen Bilanzierungs-Regelungen zu latenten Steuern neu gefasst; Verrechnungsverbot: § 246 Abs. 2 HGB; Position der aktiven latenten Steuern in der Bilanz: § 266 Abs. 2 D. HGB; Position der passiven latenten Steuern in der Bilanz: § 266 Abs. 3 E. HGB; Ausschüttungssperre: § 268 Abs. 8 HGB; latente Steuern: §§ 274, 274a Nr. 4 HGB mit größenabhängigen Erleichterungen; Position in der Gewinn- und Verlustrechnung: § 275 Abs. 2 Nr. 18, § 275 Abs. 3 Nr. 17 HGB; Pflichtangaben im Anhang: § 285 Nr. 29 HGB; Angaben im Konzernanhang: § 314 Abs. 1 Nr. 15 HGB; §§ 300, 301 AktG; DRS 18: Anforderungen des HGB an die Bilanzierung und Bewertung sowie die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss; der HGB-Fachausschuss des DRSC hat 2018 die Überarbeitung von DRS 18 "Latente Steuern" beschlossen; DRÄS 11 bezieht sich auf den DRS 18 "Latente Steuern" und ändert diesen inhaltlich partiell, außerdem ergänzt er ihn um Ausführungen zu einigen bislang nicht behandelten Teilaspekten; Änderungen gelten erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahre, Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 2.6.2021 (BAnz AT 2.6.2021, B1). IDW RS HFA 7: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften; § 285 Nr. 30 HGB eingefügt aufgrund des BilRUG v. 17.7.2015, BGBl 2015 I S. 1245. BAG, Urteil v. 21.2.2017, 3 AZR 455/15: Für die Beurteilung der künftigen wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens im Rahmen einer nach § 16 Abs. 1 BetrAVG anzustellenden Prognose sind die in der Bilanz ausgewiesenen aktiven latenten Steuern i. S. v. § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht geeignet. BFH, Urteil v. 27.9.2017, II R 15/15, BFH/NV 2018 S. 469: Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

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