Rz. 90

Den Umfang der Pflichtangaben zu latenten Steuern regelt § 285 Nr. 29, 30 HGB. Zum Berichtsumfang gehören die folgenden Angaben:

  • Differenzengrundlage,
  • steuerliche Verlustvorträge,
  • verwendeter Steuersatz,
  • latente Steuersalden von Steuerschulden am Ende des Geschäftsjahres,
  • Veränderungen der Salden.
 

Rz. 91

Die Erläuterung, auf welchen Differenzen die bilanzierten latenten Steuern basieren, ist nicht weiter im Gesetzestext spezifiziert. Üblich sind als Erläuterungen die Art des Bilanzpostens, die Art der Differenz sowie die Art der Latenz (aktive oder passive). In der Praxis dominiert hier entweder eine kurze Beschreibung der relevanten Sachverhalte oder eine tabellarische Übersicht.

 
Praxis-Beispiel

Differenzenangaben im Anhang

Unternehmen A weist im Anhang die folgenden latenten Steuern aus, die mit einem Steuersatz von 30 % bewertet wurden.

 
Bilanzposten Per Bilanzstichtag
  Aktive latente Steuern Passive latente Steuern
Sachanlagen   100
Finanzanlagen 20 70
Rückstellungen 160 10
Sonderposten   400
Summe 180 580
Saldierungen -180 -180
Bilanzansatz 0 400
 

Rz. 92

Die Angabe von steuerlichen Verlustvorträgen bezieht sich auf jede Art von Verlustvorträgen, wobei hier eine getrennte Angabe (nach Steuerart und Steuerjurisdiktion bzw. Länder) empfehlenswert ist. Die Angabe bezieht sich auf angesetzte latente Steuern aufgrund von Verlustvorträgen. Existieren neben den angesetzten latenten Steuern auf Verlustvorträge weitere Verlustvorträge, für die keine latenten Steuern angesetzt wurden, sind diese ebenfalls zu nennen. Nicht zu nennen sind hingegen Verlustvorträge, die steuerlich strittig sind. Hier ist ggf. im Rahmen der Risikoberichterstattung eine entsprechende Angabe im Lagebericht aufzunehmen.

Die Anhangangabe beschränkt sich nicht nur auf die steuerlichen Verlustvorträge. Existieren Zinsvorträge oder Steuergutschriften, sind analoge Angaben erforderlich.

 

Rz. 93

Die Angabe zum verwendeten Steuersatz ist differenziert zu betrachten. Soweit sich die Angabepflicht auf den Jahresabschluss bezieht, ist die Angabe eines Gesamtsteuersatzes aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer ausreichend. Die Angabepflicht in Konzernabschlüssen ist weitreichender. Prinzipiell sind die Steuersätze aller im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen anzugeben, was umfangreiche Berichtspflichten auslösen würde. Es ist daher sachgerecht, Angaben zusammenzufassen. Eine Angabe der verwendeten Steuersätze pro Land sollte hinreichend sein. Da in Deutschland aufgrund der gewerbesteuerlichen Hebesätze die Steuersätze variieren, ist die Angabe einer Bandbreite der verwendeten Steuersätze möglich. Wird dagegen ein konzerneinheitlicher durchschnittlicher Steuersatz zur Berechnung der latenten Steuern verwendet, ist dieser anzugeben.

 

Rz. 94

Die Angabe der latenten Steuersalden von Steuerschulden am Ende des Geschäftsjahres ist nicht weiter spezifiziert. Aus dem Wortlaut des Gesetzestextes ist ausschließlich auf die Angabe des Saldos der passiven latenten Steuern zu schließen. Da derartige Angaben aber bereits in der Bilanz enthalten sind, wäre eine Anhangangabe überflüssig. Um den Berichtspflichten zu genügen, kann die Angabe zusammen mit den bilanzpostenbezogenen Angaben zu latenten Steuern in einer Tabelle erfolgen (siehe Beispiel Rz. 91).

Wird ein Aktivüberhang in der Bilanz gezeigt oder werden keine latenten Steuern aufgrund eines Aktivüberhangs ausgewiesen, entfällt die Anhangangabe mangels Ausweis einer Steuerschuld.

 

Rz. 95

Die Angabe zu den Veränderungen der Salden ist im Zusammenhang mit den Salden von Steuerschulden zu sehen. Hier ist die Veränderung, also der Abbau bzw. Aufbau von Steuerschulden, darzustellen. Eine Veränderung kann aus der in der Bilanz ausgewiesenen passiven latenten Steuern leicht abgeleitet werden.

Hinsichtlich des Entfalls dieser Anhangangabe ist auf die Salden der Steuerschuld und einen sich ergebenden Aktivüberhang abzustellen.

 

Rz. 96

Befreit von den Angabepflichten sind gem. § 288 Abs. 1, 2 HGB nur kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sowie KapCos. Für kleine Kapitalgesellschaften entfallen sämtliche Angabepflichten. Mittelgroße Kapitalgesellschaften hingegen sind nur von den Angabepflichten des § 285 Nr. 29 HGB entbunden, haben aber die Angaben nach § 285 Nr. 30 HGB (Salden der Steuerschulden sowie deren Veränderungen) in den Anhang aufzunehmen.

 

Rz. 97

Nach DRS 18.67 ist als Ergänzung zu den Pflichtangaben nach §§ 285 und 314 HGB eine steuerliche Überleitungsrechnung als Anhangangabe für Konzernabschlüsse gefordert. Die Angabepflicht des DRS war ursprünglich noch im Regierungsentwurf zum BilMoG enthalten, ist aber nicht in die finale Fassung des BilMoG aufgenommen worden.

Zweck der Überleitungsrechnung ist eine Erläuterung der steuerlichen Effekte, die im Steueraufwand erfasst sind, wobei vom erwarteten Steueraufwand (Ergebnis vor Steuern multipliziert mit dem relevanten Steuersatz) zum tatsächlichen Steueraufwand übergeleitet wird. Sämtliche Steuereffekte werden üblicherweise den folg...

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