Rz. 42

Alphabetische Übersicht sämtlicher Differenzen in einer Bilanz:

 
Bilanzposten Sachverhalt Handelsrecht Sachverhalt Steuerrecht Latenzart
Ausleihungen Dauerhafte Forderungen gegen Hingabe von Kapital    
  • Zugangsbewertung
Bewertung zu Anschaffungskosten. Diese sind nach Handels- und Steuerrecht aufgrund der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit identisch definiert. Insofern werden sich beim Erstansatz keinerlei Differenzen einstellen. Keine Latenzen
  § 247 Abs. 2 HGB § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG  
  • Folgebewertung
Keine planmäßige Abschreibung. Da Ausleihungen wie Finanzanlagen zu bewerten sind, kommt nur eine außerplanmäßige Abschreibung in Betracht.    
 
  Wertminderungen, vorübergehend
Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung, wenn am Bilanzstichtag der Buchwert unterhalb des beizulegenden Zeitwertes liegt, dies aber nicht dauerhaft ist. Abschreibungsverbot Temporär
  Keine Nutzung des Wahlrechts Keine Latenz
  § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG UKS  
 
  Wertminderungen, dauerhaft
Abschreibungspflicht auf den beizulegenden Zeitwert. Folgen der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit und Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert. Keine Latenz
Meinung der Finanzverwaltung: Sonderabschreibung ist steuerliches Wahlrecht. Daher muss nicht zwingend eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert erfolgen. Temporär
  § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB §§ 5 Abs. 1 Satz1, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG  
Beteiligungen      
  • Zugangsbewertung
     
 
  Entgeltlich als Vermögenswert erworben
Anschaffungskosten sind nach Handels- und Steuerrecht aufgrund der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit identisch definiert. Insofern werden sich beim Erstansatz keinerlei Differenzen einstellen. Die Behandlung erfolgt analog zu immateriellen Anlagegütern und Sachanlagen. Keine Latenzen
  §§ 253 Abs. 1, 255 Abs. 1 HGB §§ 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG  
 
  Entgeltlich gegen Sacheinlage erworben
Ansatz der erworbenen Anteile mit dem Zeitwert der hingegebenen Sacheinlage. Ansatz der erworbenen Anteile mit dem gemeinen Wert der hingegebenen Sacheinlage. Ist üblicherweise identisch mit dem handelsrechtlichen Bilanzansatz. Keine Latenzen
  §§ 253 Abs. 1, 255 Abs. 1 HGB § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG  
  • Folgebewertung
Da der Anteil an einer Beteiligung keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt, ist eine planmäßige Abschreibung des Beteiligungsansatzes nicht zulässig. Stattdessen ist ein Werthaltigkeitstest (üblicherweise Ertragswertverfahren oder DCF-Methode) erforderlich, um eine mögliche Wertminderung zu identifizieren. Folgen der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit, sofern keine abweichende steuerliche Behandlung erfolgt. Keine Latenz
  § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB UKS §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG  
 
  Wertminderungen, vorübergehend
Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung, wenn am Bilanzstichtag der Wert der Beteiligung unterhalb des Buchwerts liegt, dies aber nicht dauerhaft ist. Folgen der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit und Abschreibung auf den niedrigeren Wert. Keine Latenz
Meinung der Finanzverwaltung: Sonderabschreibung ist steuerliches Wahlrecht. Daher muss nicht zwingend eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert erfolgen. Temporär
  § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG  
 
  Wertminderungen, voraussichtlich dauerhaft
Abschreibungspflicht auf den niedrigeren Wert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. Außerplanmäßig. Folgen der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit und Abschreibung auf den niedrigeren Wert. Keine Latenz
Meinung der Finanzverwaltung: Sonderabschreibung ist steuerliches Wahlrecht. Daher muss nicht zwingend eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert erfolgen. Temporär
  § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG  
 
  Wertminderungen, ausländische Beteiligungen
Gesunkene Wechselkurse oder Gewinnausschüttungsverbote rechtfertigen keine Wertminderungen. Folgen der handelsrechtlichen Meinung. Keine Latenzen
    § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG  
 
  Wertaufholungen
Zuschreibungsgebot, wenn die Abschreibungsgründe weggefallen sind. Zuschreibungspflicht unabhängig davon, ob die Abschreibungsgründe weggefallen sind. Keine Latenzen oder Temporär (abhängig vom Umfang der Wertaufholung und den Wertminderungen)
  §§ 253 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. 253 Abs. 3 Sätze 5, 6 HGB

§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG;

BMF, Schreiben v. 25.2.2000, BStBl 2000 I S. 372, Rz 34 ff.
 
  • Veräußerung von Beteiligungen
Es gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften für Veräußerungsgeschäfte und deren Gewinnrealisation.

Steuerfreiheit bei der Veräußerung von Beteiligungen für Körperschaften, wobei eine weitreichende Regelung existiert. Befreit sind demnach auch:

  • Beteiligungen an einer Organschaft,
  • einbringungsgeborene Anteile (aber nicht zwangsweise vollumfänglich),
  • Genussrechte,
  • Liquidationen,
  • Sachdividenden,
  • Übertragungsgewinne,
  • Veräußerung eigener Anteile,
  • verdeckte Einlagen,
  • verdeckte Gewinnausschüttungen,
  • Wertaufholungen.
Temporär
    § 8b Abs. 2 KStG; BMF, Schreiben v. 28.4.200...

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