§§ 1 - 5 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

 

(1) Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass der Stifterwille vorrangig beachtet wird.

 

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es auch, die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane zu gewährleisten.

§ 2 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.

 

(2) 1Stiftungen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz entstanden sind und ihren Sitz nach Rheinland-Pfalz verlegen, unterliegen diesem Gesetz. 2Die Verlegung des Sitzes ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.

 

(2) Private Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere Familienstiftungen.

 

(3) 1Öffentliche Stiftungen sind die Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, und die Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Für kirchliche Stiftungen gilt Absatz 6.

 

(4) 1Stiftungen des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Stiftungen, die zum Land, zu einer kommunalen Gebietskörperschaft oder zu einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer solchen Beziehung stehen, dass sie als öffentliche Einrichtung erscheinen, und als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet oder anerkannt worden sind. 2Für kirchliche Stiftungen gilt Absatz 6.

 

(5) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt, deren Verwaltung von einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einem Zweckverband wahrgenommen wird und die als kommunale Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind.

 

(6) 1Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die kirchliche Aufgaben wahrnehmen und als kirchliche Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind. 2Als kirchliche Stiftungen gelten auch Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die Aufgaben einer Jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft wahrnehmen und als dieser zugeordnete Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind.

§ 4 Stiftungsbehörden

 

(1) Stiftungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

 

(2) Oberste Stiftungsbehörde ist, vorbehaltlich des Absatzes 3, das für die Angelegenheiten der Stiftungen zuständige Ministerium.

 

(3) 1Für Stiftungen, die vorwiegend der Religion, der Wissenschaft und Forschung, dem Unterricht und der Erziehung, der Kunst oder der Denkmalpflege gewidmet sind, ist das fachlich jeweils zuständige Ministerium oberste Stiftungsbehörde; dies gilt nicht, wenn die betreffende Ministerin oder der betreffende Minister oder eine Bedienstete oder ein Bediensteter dieses Ministeriums einem Organ der Stiftung angehört. 2Bei Stiftungen mit gemischten Zwecken entscheidet der überwiegende Zweck. 3Im Zweifelsfall entscheidet die Landesregierung.

 

(4) Soweit dies zur Vermeidung von Interessenkollisionen erforderlich ist oder wenn ein Mitglied der Landesregierung oder eine Bedienstete oder ein Bediensteter eines Ministeriums einem Organ einer Stiftung angehört, bestimmt die oberste Stiftungsbehörde diejenige Landesbehörde, die nach Errichtung der Stiftung mit Ausnahme des § 5 die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahrnimmt.

§ 5 Stiftungsverzeichnis

 

(1) 1Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen öffentlichen Stiftungen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben (Stiftungsverzeichnis). 2Auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde werden auch kirchliche Stiftungen in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen.

 

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:

 

1.

der Name der Stiftung,

 

2.

der Zweck der Stiftung,

 

3.

das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung,

 

4.

das Jahr der Errichtung der Stiftung,

 

5.

der Sitz der Stiftung sowie

 

6.

die Anschrift der Stiftung.

 

(3) Die Stiftung hat die in Absatz 2 genannten Angaben und spätere Änderungen der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

 

(4) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

 

(5) 1Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedermann gestattet. 2Um eine Einsichtnahme auch in elektronischer Form zu ermöglichen, ist das Stiftungsverzeichnis in das Internetangebot der Stiftungsbehörde einzustellen.

§§ 6 - 9 Teil 2 Stiftungen des bürgerlichen Rechts

§ 6 Zuständige Behörde

 

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Stiftungsbehörde.

 

(2) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen. 2Verstirbt die Stifterin oder der Stifter nach der Antragstellung, ist die Entscheidung den Erben oder der mit der Testamentsvollstreckung betrauten Person zuzustellen; sie ist auch dem Nachlassgericht mitzuteilen.

§ 7 Verwaltung der Stiftung

 

(1) Die Stiftungsorgane haben nach Maßgabe des Stifterwillens für die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks zu sorgen.

 

(2) 1Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt i...

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