Auf sonstige Leistungen ist § 24 UStG nur anwendbar, wenn[1] sie mithilfe der Arbeitskräfte des Landwirtschaftsbetriebs erbracht werden, die verwendeten Geräte zur normalen Betriebsausrüstung gehören und die sonstigen Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegen daher u. a.

  • Anbau-, Ernte-, Dresch-, Press-, Lese- und Einsammelarbeiten, Säen und Pflanzen,
  • Verpackung und Zubereitung sowie die Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • Hüten, Zucht und Mästen von Vieh; Aufzucht, Halten von Vieh anderer Landwirte u. U.[2],
  • Vermietung im Betrieb verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken,
  • technische Hilfe; Besprühen schädlicher Pflanzen, Tiere, Behandlung Pflanzen und Böden,
  • Beschneiden und Fällen von Bäumen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen.

Wenn die Leistungen an Landwirte und Nichtlandwirte (ohne Verpachtungsleistungen) im Vorjahr 51.500 EUR überschritten haben, fallen diese unter den weiteren Voraussetzungen des Abschn. 24.3 Abs. 3 UStAE unter die Regelbesteuerung.

Folgende (Dienst)Leistungen fallen unter die Regelbesteuerung[3]:

  • Pensionshaltung von für die Freizeit/gewerblich genutzten Pferden; Pferdevermietung zu Reitzwecken. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG gilt nicht.[4];
  • Pflanzenlieferungen mit über das Einpflanzen hinausgehenden Dienstleistungen, z. B. Pflege, Planung, Gartengestaltung[5];
  • Grabpflegeleistungen[6];
  • Abgabe von Speisen und Getränken in Straußen- und Besenwirtschaften;
  • entgeltliche Unterbringung und Verpflegung von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern;
  • Gestattung der Teilnahme an Treibjagden[7] sowie die Vergabe von Angelberechtigungen[8];
  • Entsorgungsleistungen an Nichtlandwirte[9]

    ;

  • Entgelt für die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland zugunsten eines anderen Landwirts.[10]

Dient die mit einem eigenlandwirtschaftlich genutzten Gegenstand erbrachte sonstige Leistung beim Leistungsempfänger nicht landwirtschaftlichen Zwecken, gilt anstatt § 24 UStG die Regelbesteuerung.[11]

 
Praxis-Beispiel

Regelbesteuerung

Ein pauschalierender Landwirt vermietet Wohnmobilbesitzern im Winter Stellplätze in der sonst eigenbetrieblich genutzten Lagerhalle. Die Vermietung fällt unter die Regelbesteuerung.

Für die unter die Regelbesteuerung fallenden Umsätze ist noch die Vereinfachungsregelung des Abschn. 24.6 UStAE zu prüfen (vgl. auch Tz. 2.5).

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