Ein Betrieb setzt voraus, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht wirtschaftet.[1] Das bedeutet, dass neben den laufenden Betriebsergebnissen unter Einschluss realisierter und nicht realisierter Wertsteigerungen des Betriebsvermögens ein positiver Totalgewinn objektiv möglich ist.

Totalgewinne sind nur Erträge, die tatsächlich der Besteuerung zugrunde ­gelegt werden. Bei § 13a EStG-Landwirten kann deshalb Liebhaberei grundsätzlich nicht nachgewiesen werden.[2] Ist ein positiver Totalgewinn ­objektiv nicht möglich, kann eine einkommensteuerlich nicht relevante Liebhaberei dann angenommen werden, wenn die Dauerverluste wegen privaten Neigungen oder wegen anderen persönlichen Gründen der Lebensführung vom Steuerpflichtigen hingenommen werden. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen.[3] Der Begriff der Liebhaberei bezieht sich grundsätzlich auf einen ganzen Betrieb[4], aber auch Teilbetriebe und selbstständige Betriebsteile können als Liebhaberei beurteilt werden.[5]

Liebhaberei kann nach der Rechtsprechung widerlegbar vermutet werden bei

  • normal landwirtschaftlich genutzten Flächen von nicht mehr als 30 Ar[6] (nicht darunter fallen Sondernutzungen wie z. B. Weinbau, Intensivobstbau, Hopfen, Spargel, Tabak)[7],
  • dem Unterhalt von Haus- und Wochenendgärten,
  • Sportangeln,
  • Brieftaubenzucht[8],
  • Pferdehaltung zur Freizeitreiterei mit Grundstücken zur Futtergewinnung[9],
  • die amateurmäßig ausgeübte Renn- oder Springreiterei[10],
  • reine Pferdezuchtbetriebe mit nicht mehr als 6 Zuchtstuten[11],
  • der Haltung von Rennpferden[12],
  • der reinen Jagd[13],
  • der Fasanenzucht,
  • einem Dauerverluste verursachenden Museum, z. B. in einem Schloss,
  • Münz- und Briefmarkensammlungen oder von Weinvorräten.[14]

Bei einer Neugründung sind Anlaufverluste bis zur Gewinnung gefestigter Erkenntnisse mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Sie bleiben hingegen von Anfang an unberücksichtigt, wenn nach der Betriebsstruktur ein Totalgewinn von vornherein nicht erzielt werden kann.

Im Bereich der Einzelunternehmen, Gemeinschaften und Personengesellschaften sind dementsprechend die Erträge der Liebhaberei nach § 12 Nr. 1 EStG von der Einkunftsermittlung ausgeschlossen, bei den Kapitalgesellschaften stellt der Verzicht auf den entsprechenden Aufwendungsersatz eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

[1] Hiller, Liebhaberei im betrieblichen Bereich, 3. Aufl. Sankt Augustin 2010.
[6] BFH, Urteil v. 19.12.1986, VIII R 26/84, BStBl 1987 II S. 342; BFH, Urteil v. 5.5.2011, IV R 48/08, BStBl 2011 II S. 792.
[7] LaFo-Kartei BW; Fach 5 Nr. 1.1.
[12] BFH, Urteil v. 11.8.1994, I R 235/93, BFH/NV 1995 S. 205; BFH, Urteil v. 2.7.2008, XI R 66/06, BStBl 2009 II S. 206.
[14] AmtsG München v. 3.12.2010, 566 F881/08, FamRZ 2012 S. 1304.

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