Erwirbt der nach § 24 UStG pauschalierende Land- und Forstwirt aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten Gegenstände, unterliegt er der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb[1], wenn er

  • die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR des Vorjahrs überschritten hat oder
  • freiwillig zur Erwerbsbesteuerung optiert und dies dem Finanzamt erklärt (dies wird er dann machen, wenn der ausländische Steuersatz höher als der deutsche Steuersatz ist).

Auf Antrag bekommt der Land- und Forstwirt vom Bundeszentralamt für Steuern eine USt-IdNr. zugeteilt. Diese benötigt er, um vom ausländischen Lieferer nach dortigem Recht umsatzsteuerfrei beliefert zu werden. Der Erwerber muss den Vorgang der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Verwendung der USt-IdNr. gegenüber dem Lieferanten gilt als Verzichtserklärung i. S. d. § 1 a Abs. 4 UStG.[2]

 
Wichtig

Erwerbsbesteuerung schließt Durchschnittssatzbesteuerung aus

  • Der vom Land- und Forstwirt getätigte innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (nicht dem Durchschnittssatz des § 24 UStG).
  • Der pauschalierende Landwirt erhält hieraus keinen gesonderten Vorsteuerabzug, da dieser durch den pauschalierten Vorsteuerabzug des § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG abgegolten ist. Die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist daher vom Landwirt an das Finanzamt abzuführen.
[2] Für Erwerbe bis zum 31.12.2010 stellte die Verwendung der USt-IdNr. keine Option nach § 1 a Abs. 4 UStG dar; OFD Hannover, Verfügung v. 15.10.2008, S 7103a – 14 – StO 183, UR 2009 S. 69.

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