Auf im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachte (sonstige) Dienstleistungen ist – unabhängig von ertragsteuerlichen Bestimmungen – die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG nur anwendbar, wenn[1]

  • sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs – einschließlich der Arbeitskraft des Betriebsinhabers – erbracht werden und die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebs zuzurechnen sind und
  • die sonstigen Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen,
  • und beim Empfänger normalerweise zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion beitragen.

Der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegen daher u. a.:

  1. Anbau-, Ernte-, Dresch-, Press-, Lese- und Einsammelarbeiten, einschließlich Säen und Pflanzen;
  2. Verpackung und Zubereitung, wie z. B. Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung, Desinfektion und Einsilierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  3. Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  4. Hüten, Zucht und Mästen von Vieh sowie die Aufzucht und das Halten von Vieh eines anderen Landwirts[2], soweit ausreichend selbst bewirtschaftete Flächen zur Verfügung stehen[3];
  5. Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken;
  6. technische Hilfe;
  7. Vernichtung schädlicher Pflanzen und Tiere, Behandlung von Pflanzen und Böden durch Besprühen;
  8. Betrieb von Be- und Entwässerungsanlagen;
  9. Beschneiden und Fällen von Bäumen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen;
  10. Beweidungsleistungen eines Schäfers zur Aufgabenerfüllung beim Natur und Landschaftsschutz.[4]
 
Wichtig

Abgrenzung Dienstleistungstätigkeit von land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit

Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Dienstleistungstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft kann vorliegen, wenn die Dienstleistungen des Vorjahres an Landwirte und Nichtlandwirte den Betrag von 51.500 EUR überschritten haben (Entgelte aus der Vermietungs- und Verpachtungsleistungen bleiben insoweit außer Ansatz). Bei Überschreiten der o. g. Umsatzgrenze ist anhand der in Abschn. 24.3. Abs. 3 UStAE genannten Kriterien zu prüfen, ob die Dienstleistungen nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind.

 
Hinweis

Auswirkungen einer Organschaft

Besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einem Gemüseerzeuger (Organträger) und dem Vermarkter dieses Gemüses (GmbH, Organgesellschaft), unterliegt aufgrund der Organschaft auch der Obstverkauf der Organgesellschaft der Durchschnittsbesteuerung des § 24UStG.[5]

Folgende (Dienst-)Leistungen fallen unter die Regelbesteuerung (nicht unter § 24 UStG):

  • Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder selbstständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.[6] Dies gilt entsprechend für die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken[7]; die Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken kann auch dann der Durchschnittsbesteuerung unterliegen, wenn die eingestellten Pferde nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, jedoch darf keine Tierhaltung lediglich aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken erfolgen[8];
  • im Zusammenhang mit Pflanzenlieferungen erbrachte Dienstleistungen, die über den Transport und das Einbringen der Pflanze in den Boden hinausgehen (z. B. Pflege-, Planungsleistungen, Gartengestaltung), führen regelmäßig zur Annahme einer einheitlichen sonstigen Leistung, die insgesamt nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuern ist[9];
  • die entgeltliche Übernahme der Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland zugunsten eines anderen Landwirts, um diesem die Genehmigung zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen (nationale Umsetzung des Greenings nach der EG-GAP Reform 2015).[10]
  • Grabpflegeleistungen[11];
  • die Abgabe von Speisen und Getränken als Restaurationsleistung (z. B. in Strauß- und Besenwirtschaften mit Dienstleistung);
  • die entgeltliche Unterbringung und Verpflegung von Arbeitnehmern und Erntehelfern[12] des Land- und Forstwirtschaftsbetriebs[13] (dies dient überwiegend deren privaten Bedürfnissen)[14];
  • die Gestattung der Teilnahme an Treibjagden, Einräumung der Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren[15];
  • die Vergabe von Angelberechtigungen[16] durch einen auch Angelteiche betreibenden Landwirt;
  • die Erbringung von Entsorgungsleistungen an Nichtlandwirte[17], z. B. von Klärschlamm für eine Abwasserbehandlungsanlage (auch wenn die zu entsorgenden Stoffe im Land- und Forstwirtschaftsbetrieb des Entsorgers verwendet werden);[18]
  • Entsorgung der Speiseabfälle von Gastwirtschaften durch Verfütterung an die eigenen Schweine;[19]
  • Entsorgung von Klärschlamm auf der eigenen landwirtschaftlichen Fläche;[20]
  • die Zurverfügungstellung eines Grundstücks zur Durchführung von ökologischen Ausgleichs;
  • die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland;[21]
  • die Überlassung von Vieheinheiten;[22]

Nicht unter die Durchschnittssatzbest...

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