Normalerweise ist im Umsatzsteuerrecht immer der Leistende der Umsatzsteuerschuldner im Verhältnis zum Finanzamt. Nach § 13 b Abs. 4 UStG wird jedoch der Leistungsempfänger (statt des Leistenden) u. a. zum Steuerschuldner, wenn er

  • von einem im Ausland ansässigen Unternehmer eine in Deutschland steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung empfängt. Dies gilt auch, wenn die betreffende Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers bezogen wird.
  • umsatzsteuerpflichtig ein Grundstück kauft (Option des Verkäufers zur Steuerpflicht, § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG, § 9 UStG, Reverse-Charge-Verfahren).

Bezieht der nach § 24 UStG pauschalierende Landwirt die o. g. Leistungen für seinen landwirtschaftlichen Betrieb oder für seinen nichtunternehmerischen Bereich, erhält er hieraus keinen gesonderten Vorsteuerabzug, da dieser durch den pauschalierten Vorsteuerabzug des § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG abgegolten ist. Die Umsatzsteuer auf die o. g. nach § 13 b UStG auf ihn überwälzten Umsatzsteuer ist daher vom Landwirt an das Finanzamt abzuführen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge