Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze[1] gelten – abweichend von der Regelbesteuerung – folgende Steuersätze und festgelegte Vorsteuersätze:

 
Art der Umsätze[2] Umsatzsteuersatz Vorsteuer Zahllast
Nr. 1: Lieferung (und Eigenverbrauch) von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnissen[3] 5,5 5,5 0
Nr. 2: Lieferungen (ausgenommen Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland) in der Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) nicht aufgeführter Sägewerkserzeugnisse und Getränke[4] sowie (sonstige) Verzehrleistungen z. B. in sog. Straußwirtschaften 19[5]

9

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7)

10

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 8,3)[6]
Nr. 3: Übrige landwirtschaftliche Umsätze (z. B. Getreide, Vieh, Fleisch, Milch, Obst, Gemüse, Eier)[7]

9

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7)

9

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7)
0
Lieferungen und Eigenverbrauch der in der Anlage 2 aufgeführten Sägewerkserzeugnisse (z. B. Schnittholzabfälle, Hobel-, Hack- und Sägespäne)

9

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7)

9

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7)
0
Ausfuhrlieferung und im Ausland bewirkte Umsätze der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke[8]

9

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7)

9

(für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7)
0

Nur bei den Umsätzen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG ergibt sich für den leistenden Land- und Forstwirt eine Zahllast von 10 %;[9] bei allen anderen Umsätzen ergibt sich keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt. Jedoch hat der unterschiedliche Steuersatz Bedeutung für den unternehmerischen Abnehmer, der z. B. bei § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG einen höheren Vorsteuerabzug erhält; insoweit liegt eine "Subvention" des Staates für die Land- und Forstwirtschaft vor.

 
Wichtig

Jährliche Prüfung des Durchschnittssatzes

Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach dem Unionsrecht nicht zulässig und führt zu Steuerausfällen. Nach dem in 2021 eingefügten § 24 Abs. 5 UStG muss deshalb die Bundesregierung dem Gesetzgeber jährlich eine Änderung des Durchschnittssatzes vorschlagen, soweit dies aufgrund der ermittelten Vorsteuerbelastung erforderlich ist. Der Durchschnittsatz des § 24 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3 UStG sowie der pauschale Vorsteuersatz nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG wurde deshalb für Umsätze ab dem 1.1.2023 auf 9 % angepasst (für 2022 auf 9,5 % anstatt zuvor auf 10,7 %).[10]

 
Praxis-Beispiel

Regelfall: Keine Umsatzsteuerlast

Landwirt L verkauft in 2023 eine Kuh für 1.000 EUR an den Viehhändler V. V erteilt dem L darüber eine Gutschrift über 917,43 EUR zzgl. 82,57 EUR (9 % nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

L kann von der für seine Lieferung geschuldeten 82,57 EUR Umsatzsteuer eine pauschalierte Vorsteuer in gleicher Höhe abziehen, sodass er gegenüber dem Finanzamt keine Zahllast hat. V erhält vom Finanzamt den Vorsteuerabzug i. H. v. 82,57 EUR.[11]

Allerdings kann der Land- und Forstwirt keinen höheren Vorsteuerabzug geltend machen, als er selbst nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG Umsatzsteuer schuldet. Deshalb kann es einen Vorsteuerüberschuss zu seinen Gunsten im Rahmen des § 24 UStG nicht geben.

 
Praxis-Tipp

Verzicht auf Durchschnittssatzbesteuerung in bestimmten Fällen sinnvoll

Tätigt der Landwirt daher erhebliche Investitionen (Stallbau usw.) mit einem hohen Vorsteuerabzug, sollte er auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung verzichten.[12]

[1]

S. Abschnitt 2.

[3]

S. Abschnitt 1.2.

[4]

S. Abschnitt 1.3.

[5] Vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 16 % (§ 28 Abs. 3 UStG).
[6] Vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 5,3 %.
[7]

S. Abschnitt 1.4.

[8]

S. Abschnitt 1.5.

[9] Für 2022: 9,5 % bzw. bis zum 31.12.2021: 8,3 %
[10] zuletzt Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuerngesetzen vom 22.9.2022.
[11] Für den gleichen Kuhverkauf in 2022 mit einem unveränderten Gesamtpreis von 1.000 EUR beträgt die pauschalierte Vorsteuer 86,76 EUR (Durchschnittsatz 9,5 %) bzw. vor 2022 96,66 EUR (Durchschnittsatz 10,7 %). Die Zahllast bleibt für den Landwirt L unverändert 0 EUR, der Vorsteuerabzug des Viehhändler V vermindert sich sich jedoch jeweils entsprechend bei der gleichen Kaufpreissumme von 1.000 EUR.
[12]

S. Abschnitt 11.

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