Rz. 61d

Am 21.4.2021 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung verschiedener Richtlinien herausgegeben, die in Summe die Nachhaltigkeitsberichterstattung verbessern sollen. Ziel des Vorschlages ist es, Informationen über die Risiken von Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsapekten und über die Auswirkungen der Unternehmen selbst auf Mensch und Umwelt zur Verfügung zu stellen.[1]

Die Änderungsrichtlinie bezieht sich dabei auf die Änderungen verschiedener Bereiche:

  • Art. 1: Bilanzierungsrichtlinie – 2013/34/EU,
  • Art. 2: Transparenzrichtlinie – 2004/109/EG,
  • Art. 3: Abschlussprüferrichtlinie – 2006/43/EG und
  • Abschlussprüferverordnung – 537/2014.

Eine Anwendung soll ab dem 1.1.2023 erfolgen für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern unabhängig von der Kapitalmarktorientierung bzw. für kleine und mittlere Unternehmen ab dem 1.1.2026.[2]

 

Rz. 61e

Materiell wird dazu durch Art. 1 COM (2021) 189 durch eine Änderung der Bilanzierungsrichtlinie eine Verschärfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung innerhalb des Lageberichts gefordert. Nach geändertem Art. 19a Abs. 1 RL 2013/34/EU haben Unternehmen im Lagebericht Informationen aufzunehmen, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere:[3]

  • eine Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie mit Bezug zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte, zu Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten, zu der Art und Weise, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind, zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen seiner Tätigkeiten in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt, zur Art und Weise, wie die Strategie im Hinblick auf die Nachhaltigkeit umgesetzt wird;
  • eine Beschreibung der Nachhaltigkeitsziele und Fortschritte im Rahmen der Zielerreichung;
  • eine Beschreibung der Rolle der Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
  • eine Beschreibung der Nachhaltigkeitspolitik des Unternehmens;
  • eine Beschreibung von mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzte Due-Diligence-Prozesse, die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der Wertschöpfungskette (einschließlich Produktion und Lieferketten) verknüpft sind sowie die Maßnahmen zur Verhinderung der negativen Auswirkungen und deren Erfolg;
  • eine Beschreibung der wichtigsten Risiken in Bezug auf die Nachhaltigkeit und deren Steuerung.

Die Beschreibung hat dabei unter Berichterstattung von Indikatoren für die entsprechenden Inhalte zu erfolgen.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass die EU nach Art. 19b RL 2013/34/EU Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erlassen kann und bis zum 31.10.2023 erlassen wird. Zudem ist ein einheitliches elektronisches Berichtsformat in Art. 19d RL 2013/34/EU vorgesehen.[4]

Weiterhin erfolgt durch die Änderung der Transparenzrichtlinie in Art. 2 eine Erweiterung des Bilanzeids auf die Erstellung des Lageberichts im Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.[5]

Weiterhin wird die Abschlussprüferrichtlinie geändert, was dazu führt, dass formell die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im Lagebericht verordnet bleiben soll, nunmehr auch inhaltlich zu prüfen sein soll sowie der Abschlussprüfer zur Anwendung der Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet wird und ebenfalls eine öffentliche Aufsicht über die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgen soll.[6]

[1] Vgl. nahezu wörtlich EU-Kommission Vorschlag COM (2021) 189, S. 4. Der vollständige Titel des Vorschlags ist: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Der Vorschlag kommt von der EU-Kommission und ist unter dem Kürzel COM (2021) 189 auffindbar. Abgerufen wurde der Vorschlag unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021PC0189&from=EN am 10.1.2022.
[2] Vgl. Art. 1 Nr. 3 sowie Art. 5 EU-Kommission Vorschlag COM (2021) 189 sowie Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen 16. Aufl. 2021, S. 800.
[3] Vgl. zusammenfassend Art. 1 Nr. 3 EU-Kommission Vorschlag COM (2021) 189.
[4] Vgl. Art. 1 Nr. 4 EU-Kommission Vorschlag COM (2021) 189.
[5] Vgl. Art. 2 Nr. 2 EU-Kommission Vorschlag COM (2021) 189.
[6] Vgl. Art. 3 EU-Kommission Vorschlag COM (2021) 189.

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