Rz. 5

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL) stellen allgemein gültige Anforderungen an den Lagebericht dar, die aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe in den §§ 289 ff. HGB mögliche Gestaltungsspielräume einschränken sollen und unterstützend für die Konkretisierung der Vorschrift eingesetzt werden. Insbesondere im Deutschen Rechnungslegungsstandard (DRS 20) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC), der erstmalig am 4.12.2012 veröffentlicht und letztmalig am 9.4.2020 überarbeitet wurde, erfolgte eine umfassende Erläuterung der einzelnen Grundsätze:[1]

Die Bezeichnung der einzelnen Grundsätze weicht dabei leicht voneinander ab. Inhaltlich bestehen jedoch weitestgehend Überschneidungen. Den Grundsätzen des DRSC werden nach § 342 Abs. 2 HGB die Rechtsqualität von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bezüglich der Konzernrechnungslegung zugesprochen, sobald diese vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz veröffentlicht wurden. Eine ausnahmsweise mögliche Abweichung des Unternehmens von diesen Grundsätzen führt dazu, dass bei einer Pflicht zur Abschlussprüfung der Abschlussprüfer über diese Abweichung im Prüfungsbericht berichten muss. Die Anwendung wird für den Einzelabschluss darüber hinaus empfohlen.

  • Grundsatz der Verlässlichkeit bzw. Richtigkeit, einschließlich Willkürfreiheit und Objektivität,
  • Grundsatz der Vollständigkeit,
  • Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit,
  • Grundsatz der Stetigkeit bzw. Vergleichbarkeit,
  • Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bzw. Wesentlichkeit,
  • Grundsatz der Informationsabstufung nach Art und Größe des Unternehmens,
  • Grundsatz der Ausgewogenheit sowie der
  • Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Leitung des Unternehmens.
[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 762; Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, 26. Aufl. 2021, S. 965 ff.; Lechtape/Krumbholz, Lageberichterstattung, BBK Nr. 2 2001, S. 6460; Müller/Stawinoga, in Müller/Stute/Withus, Handbuch Lagebericht, 2013, S. 32 ff. Die aufgeführten Grundsätze orientieren sich an den Ausführungen von Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 762 ff. unter Ergänzung der Aufteilung des DRSC im DRS 20.12 ff.

2.1 Grundsatz der Verlässlichkeit bzw. Richtigkeit

 

Rz. 6

Der Grundsatz der Verlässlichkeit bzw. Richtigkeit fordert, dass die Berichterstattung über Tatsachen zutreffend, intersubjektiv nachprüfbar und willkürfrei ist, sowie dem Gesetz entspricht. Die Angaben sollen plausibel, konsistent und frei von Widersprüchen in Bezug zum betroffenen Jahresabschluss sein. Beurteilungsangaben müssen der Überzeugung des Managements entsprechen. Zukunftsorientierte Informationen wie Prognosen sollen schlüssig und widerspruchsfrei hergeleitet werden und unterliegen somit der Anforderung nach Plausibilität. Annahmen der Prognosen sowie deren Planungshorizont sind zudem mit in die Berichterstattung aufzunehmen.[1]

[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 763; Ballwieser, in Fischer/Hömberg, Monographie Jahresabschluß und Jahresabschlußprüfung, Probleme, Perspektiven, internationale Einflüsse. Festschrift zum 60. Geburtstag für Jörg Baetge, Lagebericht, 1997, S. 158; DRS 20.17–19; Lechtape/Krumbholz, Lageberichterstattung, BBK Nr. 2 2001, S. 6461; Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, 26. Aufl. 2021, S. 965.

2.2 Grundsatz der Vollständigkeit

 

Rz. 7

Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit soll der Lagebericht sämtliche Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Gesamtlage und Entwicklung des Unternehmens nötig sind. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens soll letztlich umfassend und einschließlich der möglichen wesentlichen Chancen und Risiken dargestellt werden. Dabei sind die dargestellten Sachverhalte stets aufgrund der Bedeutung für die Gesamtlage sowie für die Entscheidungsnützlichkeit der Lageberichtsadressaten auszuwählen. Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt weiterhin, dass alle Erkenntnisquellen auszuschöpfen sind, die zur Informationsgewinnung beitragen können und dass sowohl positive und negative Aspekte separat darzustellen sind.[1]

[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 763; Ballwieser, in Fischer/Hömberg, Monographie Jahresabschluß und Jahresabschlußprüfung, Probleme, Perspektiven, internationale Einflüsse. Festschrift zum 60. Geburtstag für Jörg Baetge, Lagebericht, 1997, S. 158; DRS 20.12–16; Lechtape/Krumbholz, Lageberichterstattung, BBK Nr. 2 2001, S. 6460; Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, 26. Aufl. 2021, S. 965 f.

2.3 Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit

 

Rz. 8

Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit erfordert eine prägnante, verständliche und übersichtliche Darstellung der im Lagebericht aufgeführten Informationen. Weiterhin hat die Aufstellung des Lageberichts in sprachlich eindeutiger Form und in deutscher Sprache zu erfolgen, sodass die Nachvollziehbarkeit der Aussagen für den Adressaten gesichert ist. Schließlich ist der Lagebericht eindeutig durch die Bezeichnung "Lagebericht" zu kennzeichnen und optisch vom Jahresabschluss sowie von den weiteren veröffentlichten Informationen, z. B. weiteren Teilen...

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