Überblick

Alle Jahre wieder verlangt das Rechnungswesen von der Unternehmensleitung zur Vervollständigung der Jahresabschlussunterlagen einen Lagebericht. Dieser gesetzlich vorgeschriebene Teil der Jahresabschlussdokumentation ist eine unbeliebte Aufgabe. Da der Jahresabschluss und damit auch der Lagebericht veröffentlicht wird, zumindest bei Kapitalgesellschaften, muss genau überlegt werden, was geschrieben wird.

Gleichzeitig gibt es genaue rechtliche Vorschriften und Vorgaben über Aufbau und Inhalt. Das macht es aufwändig, einen akzeptablen Bericht zu geben. So sind dann auch viele Lageberichte lieblos abgefasst und wenig informativ. Dabei wird nicht bedacht, dass der Jahresabschluss ganz besondere Leser hat.

Eigentümer, Banken oder Lieferanten sind wichtig für das Unternehmen. Der Lagebericht stellt eine einzigartige Möglichkeit dar, Inhalte direkt an vorgegebene Zielgruppen zu transportieren, also Marketing für das Unternehmen und für die Unternehmensführung zu betreiben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Spagat zwischen rechtlichen Vorgaben und marketingorientierten Inhalten geschafft wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts und dessen Inhalt sind im HGB geregelt:

Aufstellungspflicht:

§ 264 (1) HGB für Kapitalgesellschaften

§ 264 a HGB für Personengesellschaften

§§ 336, 340a, 341 HGB für andere (z. B. Banken, Genossenschaften)

Inhalt:

§ 289 ff. HGB

§ 315 HGB für Konzernberichterstattung

Für die Inhalte gibt es Empfehlungen vom DRSC (Deutschen Rechungslegungs Standards Committee) für den (Konzern)Lagebericht in DRS 20. Diese werden von den Wirtschaftsprüfern bei der Beurteilung des Jahresabschlussberichts zugrunde gelegt.

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