Gemäß § 316 Abs. 1 HGB unterliegen sowohl der Lagebericht als auch der Jahresabschluss der gesetzlichen Prüfungspflicht durch den Abschlussprüfer.

Die gesetzlichen Vertreter einer (börsennotierten) Kapitalgesellschaft haben zu versichern, dass der Lagebericht nach bestem Wissen aufgestellt wurde (Bilanzeid).

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